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Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge

Vom 27.7.2011, verkündet in BGBl I Jahrgang 2011 Nr. 41 vom 3.8.2011.

Hier ist das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/5097)

A. Ziel

Der Europäische Gerichtshof hat am 3. September 2009 entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1) geändert worden ist, einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann (Rechtssache C-489/07, ABl. C 256 vom 24.10.2009, S. 4). Der Europäische Gerichtshof hat zugleich betont, dass ein genereller Ausschluss eines Wertersatzanspruchs nicht erforderlich sei. Wenn die Effektivität und Wirksamkeit des Widerrufsrechts nicht beeinträchtigt werde, könnten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher für eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts unvereinbare Nutzung der Ware Wertersatz leisten müssten.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über den Wertersatz im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags entsprechend den Vorgaben im Urteil des Europäischen Gerichtshofs auszugestalten. Außerdem erfolgen Klarstellungen in den §§ 358 und 359a BGB. Schließlich wird mit § 312f BGB-Entwurf ebenfalls aus Gründen der Klarstellung eine eigenständige Vorschrift für Verträge geschaffen, die Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügt werden.

B. Lösung

Der Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Zahlung von Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz wird eingeschränkt. Der Unternehmer soll zukünftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über dessen Widerrufsrecht belehrt hat oder dass der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Auch Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache sollen Verbraucher im Fall des Widerrufs nur leisten müssen, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/5097 17.03.2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/5819 13.05.2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze