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Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen

Vom 8.7.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 40 vom 15.7.2009.

Hier ist das Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12219)

A. Ziel

I. Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)

1. Die letzten Volkszählungen fanden in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1987 und in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Jahre 1981 statt. Da die fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen und die dar- auf aufbauenden Statistiken mit wachsendem Abstand zu den letzten Volkszählungen immer ungenauer werden, ist eine neue Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) erforderlich, um verlässliche Bevölkerungszahlen und weitere Grunddaten für politische und wirtschaftliche Entscheidungen und Planungen in Deutschland zu erhalten. Zudem schreibt die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen gemeinschaftsweite Volks- und Wohnungszählungen für das Jahr 2011 vor.

2. Um die Belastungen für die Betroffenen und die Kosten möglichst gering zu halten, soll die Volkszählung erstmalig nicht mehr im Wege der Befragung aller Einwohner und Einwohnerinnen, sondern im Wesentlichen im Wege der Auswertung der Melderegister und anderer Verwaltungsregister durchgeführt werden. Befragungen sollen lediglich ergänzend erfolgen. Auf Grund dieser Verfahrensweise werden die Kosten deutlich geringer sein als bei einer herkömmlichen Volkszählung.

II. Zensusvorbereitungsgesetz 2011 (ZensVorbG 2011) Mit dem im Zensusvorbereitungsgesetz 2011 geregelten Anschriften- und Gebäuderegister liegt eine aktuelle und fachspezifisch besonders geeignete Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungspolitische Stichprobenerhebungen zu Gebäuden und Wohnungen vor. Um sie nutzen zu können, ist es erforderlich, das Zensusvorbereitungsgesetz entsprechend zu ändern.

III. Mikrozensusgesetz 2005 (MZG 2005) Die bisher übliche jährliche Befragung in einem Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Jahren führt nach der gegenwärtigen Rechtslage zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn die im letzten Quartal eines Jahres zu befragenden Personen nicht erreicht werden und daher als Ausfall zu zählen sind. Das führt zu Verzerrungen bei den Ergebnissen der Quartals- und Monatsstichproben des Mikrozensus. Dies gilt insbesondere für die Messung von Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt innerhalb eines Jahres. Künftig soll eine jahreswechselübergreifende Befragung zu weniger Verzerrungen um den Jahreswechsel und damit zu genaueren Ergebnissen führen.

B. Lösung

I. Zensusgesetz 2011 Mit dem ZensG 2011 werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung des registergestützten Zensus im Jahre 2011 geschaffen. Zur organisatorischen Vorbereitung wird bereits auf der Grundlage des am 13. Dezember 2007 in Kraft getretenen Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 ein Anschriften- und Gebäuderegister aufgebaut.

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 Einräumung der Möglichkeit, das Anschriften- und Gebäuderegister als Auswahlgrundlage für spätere umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen zu nutzen.

III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 Die bei einer Befragung über den Jahreswechsel entstehenden Probleme werden dadurch gelöst, dass der Zeitraum für die viermalige Befragung von vier auf fünf Jahre ausgeweitet wird und die Auskunftspflichtigen in einem Jahr zweimal befragt werden können. Eine zusätzliche Belastung der Bürger entsteht nicht.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/12219 04.03.2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/12711 22.04.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses
16/12712 22.04.2009 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze