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Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung

Vom 31.7.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 50 vom 4.8.2009.

Hier ist das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12278)

A. Ziel

Es ist eine der Lehren der Finanzmarktkrise, dass von kurzfristig ausgerichteten Vergütungsinstrumenten fehlerhafte Verhaltensanreize ausgehen können. Wer auf die Erreichung solcher kurzfristiger Parameter ausgerichtet ist (Börsenkurs, Auftragsvolumen etc. zu einem bestimmten Stichtag), wird das nachhaltige Wachstum seines Unternehmens aus dem Blick verlieren und zum Eingehen unverantwortlicher Risiken verleitet. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Anreize in der Vergütungsstruktur für Vorstandsmitglieder in Richtung einer nachhaltigen und auf Langfristigkeit ausgerichteten Unternehmensführung zu stärken. Zugleich sollen die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats für die Ausgestaltung der Vorstandsvergütung gestärkt und konkretisiert werden sowie die Transparenz der Vorstandsvergütung gegenüber den Aktionären und der Öffentlichkeit verbessert werden.

B. Lösung

Der Entwurf sieht vor, dass der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds dafür zu sorgen hat, dass Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung gesetzt werden. Aktienoptionen können zukünftig erst nach vier und nicht wie bisher nach zwei Jahren eingelöst werden. Die Herabsetzung von Vorstandsvergütungen durch den Aufsichtsrat wird erleichtert und die Haftungsbestimmungen für die Aufsichtsratsmitglieder wegen unangemessener Vergütungsfestsetzung unterstrichen. Die Offenlegung der Vergütung und Versorgungsleistungen der Vorstandsmitglieder wird weiter konkretisiert. Der Aufsichtsrat kann die Entscheidung über Vorstandsverträge nicht mehr zur abschließenden Behandlung an einen Ausschuss delegieren. Schließlich können ehemalige Vorstandsmitglieder für eine Karenzzeit von drei Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand nicht Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines ähnlichen Ausschusses werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/12278 17.03.2009 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
16/13433 17.06.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze