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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8993)
AnzeigeA. Ziel
Nach dem am 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG Artikel 12 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl. I S. 1310, 1335) können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die G das 65. Lebensjahr vollendet haben oder G das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung erhalten. Die Leistungen werden zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung erbracht (§ 1 GSiG).
Die Leistungen sind nach § 3 Nr. 11 EStG einkommensteuerfrei. Aus Gründen der Systemgerechtigkeit und der Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 GG) ist es geboten, sie im Rahmen der steuerfreien Einnahmen nach § 10 Abs. 2 WoGG wie andere zur Sicherung des Lebensunterhalts dienende Leistungen auch, insbesondere Leibrenten, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und anderen Gesetzen sowie sonstige Unterhaltsleistungen grundsätzlich zum wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Jahreseinkommen zu rechnen. Wegen der notwendigen Harmonisierung der Einkommensermittlungsvorschriften soll dies auch für das Jahreseinkommen nach § 21 Abs. 2 WoFG gelten.
B. Lösung
Ergänzung des Einkommenskataloges in § 10 Abs. 2 WoGG und § 21 Abs. 2 WoFG.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/8993 | 8.5.2002 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/9347 | 11.6.2002 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):