Hier ist das Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten nach dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/33)
AnzeigeA. Ziel
Nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung soll ein Kind, das ein Elternteil rechtswidrig von einem Vertragsstaat in einen anderen verbracht hat oder dort zurückhält, auf schnellstem Wege an den Ort seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts zurückgebracht werden. Ähnlichen Zwecken dient das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstrekkung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und über die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses. Die Anwendung dieser Übereinkünfte durch die deutschen Gerichte soll wirksamer ausgestaltet werden. Zugleich wird eine Entlastung der Gerichte bei der Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Aufgaben angestrebt.
B. Lösung
Die Eingangszuständigkeit für Verfahren nach den beiden vorgenannten Übereinkommen wird für jeden Bezirk eines Oberlandesgerichts bei einem Familiengericht gebündelt. Darüber hinaus erhalten die Landesregierungen die Möglichkeit, diese Zuständigkeit einem Familiengericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/33 | 13.11.1998 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/338 | 29.1.1999 | Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):