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Hier ist das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/4591)
AnzeigeA. Ziel
Auf Grund des Artikels 61 Buchstabe c und des Artikels 65 Buchstabe a dritter Spiegelstrich und Buchstabe b des EG-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Amsterdam (BGBl. 1998 II S. 387; 1999 II S. 416) hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften am 29. Mai 2000 die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. EG Nr. L 160 S. 19) erlassen. Die Regelungen der Verordnung gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) unmittelbar, bedürfen allerdings in einzelnen Punkten der Ergänzung durch innerstaatliches Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten.
B. Lösung
Der Entwurf beinhaltet die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu der vorgenannten EG-Verordnung und fügt sie in das der Rechtspraxis vertraute Regelungsgerüst des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662, mit späteren Änderungen) ein. Dieses Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen zum Brüsseler (EWG-)Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 773, mit späteren Änderungen) sowie zu einer Reihe weiterer mehrseitiger und zweiseitiger Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge. Die Integration der Durchführungsbestimmungen zu der EG-Verordnung in das bislang überwiegend von einem vermögensrechtlichen Gegenstand ausländischer Entscheidungen her konzipierte Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz macht eine Reihe von Folgeänderungen erforderlich. Diese hängen teils mit dem familienrechtlich geprägten Regelungsgegenstand der neuen EG-Verordnung, teils mit der Rücksichtnahme auf Besonderheiten bei der Durchführung von EG-Verordnungen im Vergleich zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge zusammen. Um die Anwendung der neuen Vorschriften in der Praxis zu erleichtern, schlägt der Entwurf eine
modernisierte Neufassung des geltenden Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vor.
Im Zusammenhang mit den Durchführungsbestimmungen zur Brüssel-II-Verordnung baut der Entwurf die Konzentration gerichtlicher Zuständigkeiten bei internationalen Sorgerechtsstreitigkeiten aus, die seit dem 1. Juli 1999 für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen und dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen gilt (Gesetz vom 13. April 1999, BGBl. I S. 702). Seither liegt die Zuständigkeit für solche Verfahren bei nurmehr je einem Familiengericht für jeden der 24 Oberlandesgerichtsbezirke. Die bei diesen Gerichten tätigen Familienrichterinnen und Familienrichter sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können sich mit der Spezialmaterie vertraut machen und Erfahrungen mit der Bearbeitung solcher Fälle sammeln. Dieses Konzept wird nicht nur auf Verfahren nach der Brüssel-II-Verordnung übertragen, sondern mit dem Entwurf auch auf Folgeverfahren ausgedehnt. Denn grenzüberschreitende Sorgerechtssachen bleiben vielfach auch nach Abschluss eines Verfahrens nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen oder der Brüssel-II-Verordnung in besonderem Maße konfliktträchtig, etwa wenn es um die Regelung des Umgangs des Kindes mit einem im Ausland lebenden Elternteil geht. Auch solche Streitfälle sollen von Richterinnen und Richtern mit besonderer Sachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet des internationalen Sorgerechts entschieden werden, damit die betroffenen Kinder den bestmöglichen Schutz erhalten.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/4591 | 13.11.2000 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/5143 | 24.1.2001 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):