Bei der Abschaffung der Bannmeile um die Gebäude Bundestag, Bundesrat und Bundesverfassungsgericht wurden sogenannte befriedete Bezirke um diese Orte geschaffen, in denen Versammlungen unter freiem Himmel nicht mehr allgemein verboten, aber weiter genehmigungspflichtig waren. Auch diese Einschränkung war zunächst nur befristen eingeführt worden. Durch dieses Gesetz wurde bestimmt, dass die befriedeten Bezirke auf Dauer bestehenbleiben.
Hier ist das Gesetz zur Änderung von Regelungen zum Schutz von Verfassungsorganen des Bundes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/805)
AnzeigeA. Ziel
Der bis zum Umzug von Deutschem Bundestag und Bundesrat nach Berlin durch das Bannmeilengesetz geregelte Schutz der drei Verfassungsorgane Deutscher Bundestag, Bundesrat und Bundesverfassungsgericht wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes, das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG), abgelöst. Das Gesetz, das das Verfahren über die Zulassungen von Versammlungen in den befriedeten Bezirken der Verfassungsorgane des Bundes aufgrund praktischer Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung neu gestaltet hat, hat sich bewährt.
Ebenfalls bewährt hat sich die Berichtspflicht des Bundesministeriums des Inneren über die Erfahrungen mit dem Verfahren gemäß Artikel 1 §§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes gemäß Artikel 6 BefBezG.
Das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes ist jedoch bis zum 30. Juni 2003 befristet.
B. Lösung
Die Befristung in Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes wird unter Beibehaltung einer Berichtspflicht ersatzlos gestrichen. Die Berichtspflicht in Artikel 6 wird im Rhythmus der Legislaturperioden beibehalten.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/805 | 8.4.2003 | Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP |
15/969 | 8.5.2003 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung |
15/970 | 9.5.2003 | Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):