Hier ist das Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/517)
AnzeigeA. Ziel
Der Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) reicht bis 5 000 Euro. Für eine angemessene Ahndung besonders schwerwiegender Zuwiderhandlungen genügt dies nicht. Im Fernverkehr mit Kraftomnibussen werden wiederholt Unternehmer ohne oder nur mit unzureichender Genehmigung angetroffen. Offenbar sind die Einnahmen im Fernverkehr jedoch so einträglich, dass einige Unternehmer das Risiko auf sich nehmen, bei einer Kontrolle ein Bußgeld zahlen zu müssen. In Hamburg sind bereits Bußgelder in Höhe von 10 000 DM (seinerzeitiger Höchstsatz) sowie in mehreren Fällen in Höhe von 3 500 Euro verhängt worden; bei weiteren Verstößen wäre eine Steigerung derzeit nur auf maximal 5 000 Euro möglich. In Angleichung an die bereits im Bereich des gewerblichen Güterkraftverkehrs bestehende Regelung des § 19 Abs. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) sollen gravierende Ordnungswidrigkeiten nun auch im Bereich der gewerblichen Personenbeförderung mit einem Bußgeld von bis zu 20 000 Euro belegt werden können. Außerdem ist es Taxenunternehmern bisher zwar vorgeschrieben, in ihren Fahrzeugen ein Schild mit dem Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen; aber ein Verstoß gegen diese Pflicht ist nicht bußgeldbewehrt. Dies soll geändert werden.
B. Lösung
Änderung der betreffenden Vorschriften: § 61 Abs. 2 PBefG und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe k der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/517 | 02.02.2006 | Gesetzentwurf des Bundesrates |
16/1685 | 31.05.2006 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):