Zurück zur Hauptseite

Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

Vom 29.8.2008, verkündet in BGBl I Jahrgang 2008 Nr. 40 vom 8.9.2008.

Hier ist das Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/9077)

A. Ziel

Artikel 1 enthält Änderungen des Atomgesetzes, die infolge der Ratifizierung folgender Protokolle erforderlich werden:

* Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 und

* Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982. Die neuen Mindestdeckungssummen des revidierten Pariser Übereinkommens erfordern auch eine Anpassung der Vorschriften für die Ermittlung der Deckungssummen in der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung. Die notwendigen Änderungen werden in einem eigenständigen Rechtsetzungsverfahren vorgenommen.

Artikel 2 enthält eine Folgeänderung zur Änderung des Atomgesetzes. Durch die Änderungen in den Artikeln 3 und 4 (Änderung des Verwaltungskostengesetzes und der Kostenverordnung zum Atomgesetz) soll das Bundesamt für Strahlenschutz in die Lage versetzt werden, Kosten für Amtshandlungen über die Erhebung von Gebühren vollständig zu refinanzieren.

B. Lösung

Zu den Artikeln 1 und 2 Durch das Änderungsprotokoll zum Pariser Übereinkommen sind u. a. folgende Änderungen der haftungsrechtlichen Vorschriften des Atomgesetzes veranlasst (Artikel 1):

Anpassung an die Neuregelung des territorialen Anwendungsbereichs; Übernahme des erweiterten Schadensbegriffs; Anpassung der Grundsätze zur Bestimmung der Deckungsvorsorge; Regelungen zum Gerichtsstand und zum

Staatenklagerecht; Anpassung der Mitverschuldensregelung; Umstellung der Währungseinheit vom Sonderziehungsrecht auf Euro.

Das Änderungsprotokoll zum Brüsseler Zusatzübereinkommen erfordert keine inhaltlichen Anpassungen des nationalen Rechts, da es sich hier um einen klassischen völkerrechtlichen Vertrag mit Rechten und Pflichten nur für die Vertragsstaaten, nicht aber für Bürgerinnen und Bürger handelt.

Des Weiteren werden u. a. folgende Änderungen vorgenommen: EU-konforme Ausgestaltung bestehender Regelungen; Regelung des Gerichtsstands bei Klagen auf staatliche Freistellung.

Artikel 2 enthält eine Folgeänderung zur Änderung des Atomgesetzes.

Zu den Artikeln 3 und 4 Durch die Aufnahme des Bundesamtes für Strahlenschutz in den Katalog des § 8 Abs. 4 des Verwaltungskostengesetzes und Folgeänderungen in § 7 der Kostenverordnung zum Atomgesetz kann das Bundesamt künftig für Amtshandlungen Gebühren von bisher gebührenbefreiten Rechtsträgern erheben.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/9077 05.05.2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/9472 04.06.2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze