Hier ist das Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/5312)
AnzeigeA. Ziel
Der Gesetzentwurf bündelt jeweils kleinere Änderungsvorhaben im Gewerberecht, nämlich in der Gewerbeordnung, dem Gesetz über die Industrie- und Handelskammern, der Handwerksordnung sowie dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz, die überwiegend redaktioneller Natur sind bzw. dem Bürokratieabbau dienen.
Mit der Neufassung des § 14 der Gewerbeordnung sollen die Vorgaben für die Erstattung der Gewerbeanzeige einschließlich der bisher als Anlage zur Gewerbeordnung geregelten Mustervordrucke für die Gewerbeanzeige in eine Rechtsverordnung überführt werden, damit diese künftig leichter an die Anforderungen der Praxis angepasst werden können. Die Überführung in eine Rechtsverordnung dient darüber hinaus auch dem Bürokratieabbau. Die Anpassung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern ist eine rein redaktionelle Folgeänderung.
Bei den Änderungen der §§ 45, 50 und 51a der Handwerksordnung handelt es sich um aus Gründen der Rechtsklarheit erforderliche Anpassungen der Verordnungsermächtigungen, damit Rechtsverordnungen auf der Grundlage dieser Normen (Meisterprüfungsverordnungen) auch künftig gewerbespezifische Verfahrensvorschriften enthalten können. Die Änderung von § 124b der Handwerksordnung ermöglicht den Landesregierungen die Übertragung der Zuständigkeit für Untersagungsverfügungen nach § 16 Absatz 3 der Handwerksordnung auf andere Behörden.
Durch die Änderung des § 9 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes werden Anforderungen und Verfahrensnormen für die Bestellung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger konkretisiert. § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes regelt über die Anwendbarkeit allgemeiner Vorschriften hinaus die Aufhebung der Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für den Fall der dauerhaften Berufsunfähigkeit. Durch die Änderung des § 17 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes wird zum einen klargestellt, dass Bezirksschornsteinfegermeister bereits vor dem 1. Januar 2013 Feuerstättenbescheide erlassen dürfen bzw. müssen, die auch die vor diesem Datum bestehenden Eigentümerpflichten festsetzen. Zum anderen wird die Rechtsgrundlage für den Erlass eines Feuerstättenbescheides auf Grundlage der Daten des Kehrbuches im Falle eines Antrags des Eigentümers bzw. bei Verweigerung der Durchführung der Feuerstättenschau vorgesehen.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf werden die notwendigen Anpassungen vorgenommen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/5312 | 30.03.2011 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/5795 | 11.05.2011 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):