Zurück zur Hauptseite

Gesetz zur Änderung des Übergangsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

Vom 31.5.2000, verkündet in BGBl I Jahrgang 2000 Nr. 25 vom 7.6.2000.

Hier ist das Gesetz zur Änderung des Übergangsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/2809)

A. Ziel

1. Handwerkskammern und Behörden gehen mit Abmahnverfahren, Betriebsschließungen und Bußgeldern gegen Trockenbauunternehmen vor, die nicht in die Handwerksrolle eingetragen sind. Betroffen sind insbesondere kleinere mittelständische Unternehmen und Existenzgründer, aber auch Handwerks- und Industriebetriebe, die nicht eingetragene Trockenbaufirmen als Unterauftragnehmer beschäftigen. Dadurch werden Arbeitsplätze gefährdet und Existenzgründungen erschwert. Diese Praxis wird unter Berufung auf mehrere gerichtliche Entscheidungen fortgesetzt, obwohl der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages mit einer einstimmigen Entschließung vom 17. Juni 1998 klargestellt hatte, dass der Akustik- und Trockenbau bereits nach geltendem Recht nicht dem Handwerk vorbehalten ist und der Gesetzgeber in der Handwerksnovelle 1998 gerade mit Blick auf den Trockenbau Klarstellungen zum Vorbehaltsbereich des Handwerks nach § 1 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO) und zur Bedeutung der Meisterprüfungsberufsbilder nach § 45 Nr. 1 HwO getroffen hat.

2. Zur Beseitigung der bestehenden Rechtsunsicherheiten, zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur Erleichterung von Existenzgründungen ist eine klarstellende spezielle gesetzliche Regelung erforderlich.

B. Lösung

Gesetzlich klargestellt werden soll, dass der Akustik- und Trockenbau keine wesentliche Tätigkeit eines Gewerbes der Anlage A der Handwerksordnung ist. Damit wird gewährleistet, dass nicht nur Handwerksbetriebe sondern auch nicht in die Handwerksrolle eingetragene Betriebe Akustik- und Trockenbauarbeiten ausüben dürfen.

Durch die gesetzliche Klarstellung werden bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt, Arbeitsplätze und bestehende Betriebe gesichert sowie Existenzgründungen und die Schaffung von Arbeitsplätzen erleichtert.

Einbußen an der Qualität der Leistungen sind als Folge der Klarstellung nicht zu befürchten. Vielmehr wird sichergestellt, dass sich der Akustik- und Trockenbau im zunehmend internationalen Wettbewerb besser behaupten und

entwickeln kann. Der hohe Leistungsstand im Akustik- und Trockenbau ist das Ergebnis des zwischen handwerklichen und nichthandwerklichen Trockenbaubetrieben herrschenden Leistungswettbewerbs. Die Qualität der Leistung und der Ausbildung von nichthandwerklichen Akustik- und Trockenbaubetrieben ist derjenigen des Handwerks gleichwertig.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/2809 24.2.2000 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P.
14/2922 15.3.2000 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze