Hier ist das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/10798)
AnzeigeA. Ziel
Das Recht des Zugewinnausgleichs hat sich in der Praxis bewährt. Es stellt sicher, dass beide Ehegatten an dem während der Ehe Erworbenen je zur Hälfte beteiligt werden. Die Berechnung ist im Einzelnen stark schematisiert, denn ein Güterstand muss einfach, klar und in der Praxis leicht zu handhaben sein. Allerdings verhindert das geltende Recht unredliche Vermögensverschiebungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zulasten des begünstigten Ehegatten nur unzureichend. Auch bestehen Bedenken, die Tilgung von Schulden während der Ehe unberücksichtigt zu lassen, wenn ein Ehegatte mit Schulden in die Ehe gegangen ist.
Vormünder und insbesondere Betreuer haben Probleme bei der Verwaltung des Girokontos ihres Mündels oder Betreuten, da sie bei einigen Kreditinstituten von der Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr ausgeschlossen werden. Die Kreditinstitute sehen sich zu diesem Vorgehen veranlasst, da für die Wirksamkeit der Kontoverfügung eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist, wenn das Guthaben 3 000 Euro überschreitet (§ 1813 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Mit dem Entwurf sollen die vormundschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten an den modernen Zahlungsverkehr angepasst werden.
B. Lösung
a) Zugewinnausgleichsrecht Der Entwurf sieht vor:
Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens in § 1374 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Stärkung der Auskunftsrechte durch Anspruch auf Vorlage von Belegen (§ 1379 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); Vorverlegung des Berechnungszeitpunktes für den Zugewinnausgleich (§ 1384 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes gegen unredliche Vermögensverschiebungen; Aufhebung der Hausratsverordnung und Überführung der notwendigen Regelungen in das Bürgerliche Gesetzbuch.
b) Änderung von § 1813 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Der Entwurf stellt in § 1813 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs klar, dass Verfügungen des Vormunds, Pflegers oder Betreuers über ein Giro- oder Kontokorrentkonto grundsätzlich genehmigungsfrei sind. Die Betragsgrenze von 3 000 Euro in § 1813 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für diese Verfügungen nicht anwendbar. Zum Schutz des Mündelvermögens ist das nicht für die Bestreitung von Ausgaben erforderliche Giralgeld verzinslich anzulegen (§ 1806 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/10798 | 05.11.2008 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/13027 | 13.05.2009 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):