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Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Vom 29.6.2011, verkündet in BGBl I Jahrgang 2011 Nr. 34 vom 5.7.2011.

Hier ist das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/3617)

A. Ziel

Fälle von Kindesmisshandlungen und Kindesvernachlässigungen mit der Folge schwerster Körperverletzungen bis hin zum Tod der Kinder haben zu umfangreichen Untersuchungen der Begleitumstände geführt. Dabei gibt auch die Praxis in der Amtsvormundschaft Anlass zu Kritik, wie die vom Bundesministerium der Justiz einberufene Arbeitsgruppe "Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls ­ § 1666 BGB" ermittelt hat. Angesichts hoher Fallzahlen kennen die Amtsvormünder ihre Mündel oftmals nur aus dem Kontakt bei der Übernahme der Vormundschaft. Ihrer Verantwortung, insbesondere für die Person und nicht nur für das Vermögen des Mündels zu sorgen, werden die Amtsvormünder damit oftmals nicht gerecht.

Im Betreuungsrecht weist die Evaluation des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes darauf hin, dass der persönliche Kontakt insbesondere von Berufsbetreuern zu den Betreuten zurückgegangen ist und vom Gericht aufgrund der vereinfachten Abrechnung weniger intensiv überprüft wird.

Ziel des Entwurfs ist es, den persönlichen Kontakt des Vormunds zu dem Mündel und damit die Personensorge für den Mündel zu stärken. Der persönliche Kontakt zwischen Betreuern und Betreuten soll besser dokumentiert und vom Gericht stärker beaufsichtigt werden.

B. Lösung

Der Entwurf sieht vor,

* das Erfordernis des ausreichenden persönlichen Kontakts des Vormunds zu dem Mündel ausdrücklich im Gesetz zu verankern,

* die Pflicht des Vormunds zur Förderung und Gewährleistung der Pflege und Erziehung des Mündels im Gesetz stärker hervorzuheben,

* den persönlichen Kontakt des Vormunds zu dem Mündel ausdrücklich in die jährliche Berichtspflicht des Vormunds einzubeziehen,

* den persönlichen Kontakt des Vormunds zu dem Mündel in die Aufsichtspflicht des Familiengerichts über die Amtsführung des Vormunds ausdrücklich einzubeziehen,

* die Fallzahlen in der Amtsvormundschaft auf 50 Vormundschaften je Mitarbeiter zu begrenzen,

* die Regelungen zur Berichtspflicht und zur Aufsichtspflicht des Gerichts auch auf die persönlichen Kontakte zwischen Betreuer und Betreutem sinngemäß anzuwenden,

* den mangelnden persönlichen Kontakt als Grund für die Entlassung eines Betreuers ausdrücklich zu benennen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/3617 04.11.2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/5512 13.04.2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze