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Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze

Vom 15.12.2004, verkündet in BGBl I Jahrgang 2004 Nr. 69 vom 20.12.2004.

Angesichts von wirtschaftlichen Schwierigkeiten einiger Versicherungsunternehmen werden zusÄtzliche Aufsichtsbestimmungen eingeführt und gesetzliche Sicherungseinrichtungen für Lebens- und private Krankenversicherungen geschaffen. Außerdem wird die bisher öffentlich-rechtliche Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit umgewandelt werden, da sie inzwischen hauptsÄchlich als betriebliche Altersvorsorgeeinrichtung verschiedener Verkehrsbetriebe dient, ohne noch einen besonderen Bezug zum Staat zu haben.


Hier ist das Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3418)

A. Ziel

Die Krise der Kapitalmärkte der vergangenen Jahre hat einige Lücken und Schwächen des gegenwärtigen Regulierungsinstrumentariums gezeigt. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Rückversicherung, für den Schutz der Versicherten im Falle von Unternehmenskrisen und für die Aufsicht über Versicherungs-Holdinggesellschaften. Der vorliegende Entwurf beseitigt diese Schwächen. Daneben regelt das Gesetz die Aufsicht über öffentlich-rechtliche Zusatz-Versorgungskassen neu und ändert die Rechtsform der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen.

1. Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes G Anpassung des deutschen Aufsichtssystems über Rückversicherungen an international anerkannte Aufsichtsstandards, insbesondere durch Einführung eines Zulassungsverfahrens entsprechend demjenigen für Erstversicherer. G Schaffung gesetzlicher Sicherungseinrichtungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung. Beim Zusammenbruch eines Versicherers sollen die Versicherungsverträge auf Anordnung der Aufsichtsbehörde auf den Sicherungsfonds übertragen werden, der diese Verträge saniert, indem er die erforderlichen Kapitalanlagen zur Verfügung stellt und die Verträge danach an ein anderes Versicherungsunternehmen weiter überträgt. Die Durchführung der Aufgabe soll auf private Einrichtungen wie die bereits bestehenden "Protektor" und "Medicator" übertragen werden. G Die Aufsichtsbehörde erhält verbesserte Eingriffsmöglichkeiten gegenüber Versicherungs-Holdinggesellschaften und Inhabern wesentlicher Beteiligungen. Dies ist notwendig, um die Umgehung der Aufsicht durch die Ausnutzung gesellschaftsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern.

2. Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen zahlt Renten für ehemalige Bedienstete der Privateisenbahnen, die bis 1952 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ausgenommen waren. Nachdem diese Ausnahmevorschriften aufgehoben wurden, ist die Kasse aktiv nur noch als Einrichtung der betrieblichen Alters-

versorgung für Verkehrs- und Versorgungsbetriebe tätig. Da der Anteil des vom Bund finanzierten Geschäfts kontinuierlich zurückgeht (Ende 2002: 984 von 6 640 Rentnern; daneben bestehen 6 578 aktive Versicherungsverhältnisse) ist der öffentlich-rechtliche Status der Kasse aufzuheben.

3. Änderung des Kreditwesengesetzes Es handelt sich um Anpassungen an neue Bestimmungen zur Geldwäsche aus dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz, die dort versehentlich nicht mit geregelt worden waren.

4. Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Die neuen Sicherungsfonds für die Lebens- und Krankenversicherung sollen von der Körperschaft- und damit ­ per Verweisung ­ von der Gewerbesteuer befreit sein, da sie nicht gewinnorientiert arbeiten. Diese Regelung gilt bereits für die Einlagensicherungsfonds im Bankenbereich.

B. Lösung

Änderung der genannten Gesetze sowie Erlass einer Verordnung über die Kapitalausstattung der Rückversicherungsunternehmen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/3418 24.6.2004 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/3976 20.10.2004 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze