Hier ist das Gesetz zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/45)
AnzeigeA. Ziel
Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom 16. Dezember 1991 sieht ein örtlich und zeitlich begrenztes Sonderplanungsrecht vor. Mit dem Planungsvereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1993 sind wesentliche Instrumente in das allgemeine Planungsrecht übernommen worden. Von den weiterhin nur in den neuen Ländern geltenden Sonderregelungen ist vor allem die Beschränkung des Rechtswegs für Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse auf die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu nennen. Im Vergleich zu den Verfahren in den alten Ländern wird hiermit eine Beschleunigung der gerichtlichen Nachprüfung um etwa zwei Jahre erreicht. Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz gilt bis zum 31. Dezember 2005. Die Sondersituation, die den Gesetzgeber bereits mehrfach zur Verlängerung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes veranlasst hat, besteht auch über das Jahr 2005 hinaus. Die zur Angleichung der Lebensverhältnisse in Ost und West unabdingbaren Infrastrukturvorhaben sind noch immer nicht alle auf den Weg gebracht.
Die Verkehrsministerkonferenz hat sich bei ihrer Sitzung am 6./7. April 2005 mit dem Thema befasst und die Bundesregierung gebeten, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass die positiven Ergebnisse des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes auf ganz Deutschland ausgedehnt werden, so dass die Sonderregelung für Ostdeutschland entbehrlich wird. Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben Regelungen zur unbefristeten erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Verkehrsinfrastrukturvorhaben vorgeschlagen. Dieser Gesetzentwurf fällt jedoch zum einen möglicherweise der Diskontinuität anheim, zum anderen forderte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2005 (vgl. Bundesratsdrucksache 363/05 (Beschluss)) die Bundesregierung zur Überarbeitung des Gesetzentwurfs auf.
Damit ist nicht mehr sichergestellt, dass rechtzeitig vor Auslaufen der Geltungsdauer des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes eine Folgeregelung in Kraft tritt. Eine erneute maßvolle Verlängerung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes ist dringend erforderlich.
B. Lösung
Die Geltungsdauer des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes wird bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/45 | 03.11.2005 | Gesetzentwurf des Bundesrates |
16/227 | 14.12.2005 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):