Zurück zur Hauptseite

Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts

Vom 29.7.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 48 vom 31.7.2009.

Hier ist das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/11644)

A. Ziel

Infolge der Föderalismusreform hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug verloren. In Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (GG) heißt es nunmehr, dass sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf "das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzuges)" erstrecke. In den Ländern laufen deshalb gegenwärtig Arbeiten zum Erlass von Landesuntersuchungshaftvollzugsgesetzen. In Niedersachsen ist bereits ein solches Gesetz in Kraft getreten. Bislang verhält sich die Strafprozessordnung (StPO) in ihrem § 119 nur rudimentär über Beschränkungen, die Beschuldigten in der Untersuchungshaft auferlegt werden dürfen. Konkretisierungen zu § 119 StPO finden sich derzeit lediglich in der Untersuchungshaftvollzugsordnung, einer gemeinsamen Verwaltungsanordnung der Länder. Der Bund darf künftig noch jenen Bereich regeln, der gegenwärtig von der Generalklausel in § 119 Abs. 3 Alternative 1 StPO (Beschränkungen, die der "Zweck der Untersuchungshaft" erfordert) erfasst ist. Dieser Bereich unterfällt der Kompetenz für die Regelung des gerichtlichen Verfahrens in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Das erste Ziel des vorliegenden Entwurfs ist daher die Integration des dem Bund verbliebenen, aber derzeit im Wesentlichen außerhalb der Strafprozessordnung normierten, Regelungsbereichs in die Strafprozessordnung.

Änderungsbedarf ergibt sich darüber hinaus aus Forderungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment ­ kurz: CPT) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). So hat der CPT bemerkt, dass die Strafprozessordnung in § 114b ein Recht auf Benachrichtigung von Angehörigen von einer erfolgten Festnahme formell nur für aufgrund eines Haftbefehls festgenommene Personen, nicht aber für vorläufig Festgenommene vorgebe und eine Belehrung von Beschuldigten über ihre Rechte bereits bei der Festnahme nicht vom Gesetz vorgeschrieben sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in verschiedenen Entscheidungen beanstandet, dass inhaftierten Beschuldigten bzw. deren Verteidigern eine Einsicht in die Akten unter Verweis auf das noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren verweigert worden sei (§ 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 StPO). Jedenfalls die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen müssten zugänglich sein.

B. Lösung

Das Recht der Untersuchungshaft im Neunten Abschnitt des Ersten Buches der Strafprozessordnung wird teilweise überarbeitet. Damit sind vor allem die folgenden Veränderungen verbunden:

Schwerpunkt der Novelle ist die Neufassung des § 119 StPO, der die bislang in Konkretisierung von § 119 Abs. 3 Alternative 1 StPO in der Untersuchungshaftvollzugsordnung unter dem Gesichtspunkt "Zweck der Untersuchungshaft" ausgestalteten Beschränkungen und ihre Anordnungsvoraussetzungen explizit in den Text der Strafprozessordnung übernimmt. § 114b StPO-E enthält die vom CPT geforderten Belehrungspflichten gegenüber Beschuldigten anlässlich der Verhaftung. Damit werden die in der Praxis bereits im Wesentlichen erfolgenden Belehrungen nunmehr ausdrücklich verpflichtend ausgestaltet. Durch Verweise in § 127 Abs. 4, in § 127b Abs. 1 Satz 2 und in § 163c Abs. 1 Satz 3 StPO-E finden diese Belehrungspflichten auf vorläufig festgenommene bzw. zur Identitätsfeststellung festgehaltene Personen entsprechende Anwendung.

§ 114c StPO-E fasst die Benachrichtigungspflichten bei Verhaftung und gerichtlicher Vorführung entsprechend den Forderungen des CPT neu. Auch dies schreibt eine bereits verbreitete Praxishandhabung ausdrücklich fest. Durch Verweise in § 127 Abs. 4, in § 127b Abs. 1 Satz 2 und in § 163c Abs. 1 Satz 3 StPO-E wird klargestellt, dass die Benachrichtigungspflichten bei vorläufig festgenommenen bzw. festgehaltenen Personen entsprechende Anwendung finden.

Die §§ 114d und 114e StPO-E sollen gewährleisten, dass Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsanstalten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zur Verfügung stehen und legen zu diesem Zweck wechselseitige Informationspflichten fest. § 116b StPO-E setzt die bisherige Praxis u. a. zur Unterbrechung der Untersuchungshaft bei gleichzeitig anstehendem Strafvollzug in anderer Sache in den Gesetzestext der Strafprozessordnung um.

§ 119a StPO-E regelt die Rechtsbehelfe der Inhaftierten gegen vollzugliche Entscheidungen und Maßnahmen.

§ 147 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 StPO-E setzt die oben angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Akteneinsichtsrecht um.

Darüber hinaus werden die maßgeblichen Vorschriften für die Praxis verständlicher und geschlechtsneutral gestaltet.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/11644 21.01.2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/13097 20.05.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

Anzeige

Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze