Hier ist das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/7376)
AnzeigeA. Ziel
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 14; L 243 vom 16.9.2010, S. 68) in deutsches Recht. Gegenstand dieser Richtlinie sind insbesondere die Festlegung EU-weiter, einheitlicher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Entnahmekrankenhäuser, Transplantationszentren und andere Bereitstellungsorganisationen sowie Anforderungen an die Charakterisierung des Spenderorgans und das System der Rückverfolgbarkeit und die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen.
B. Lösung
Die Umsetzung der Richtlinie 2010/53/EU erfordert keine grundlegenden Änderungen der Strukturen im Transplantationsgesetz (TPG), da die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen weiten Spielraum für die Berücksichtigung nationaler Transplantationssysteme einräumt. Der Gesetzentwurf enthält die notwendigen Änderungen des Transplantationsgesetzes, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie stehen. Als Grundsatz ist damit eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie vorgesehen. Die Aufgaben der Entnahmekrankenhäuser im Prozess der postmortalen Organspende werden zentral verankert und dadurch ihre Verantwortung für die Organspende unterstrichen. Ein eigenständiges neues Zulassungsverfahren für Entnahmekrankenhäuser ist dabei nicht vorgesehen. Die Entnahmekrankenhäuser werden verpflichtet, mindestens einen Transplantationsbeauftragten zu bestellen. Die ausdrückliche gesetzliche Einführung solcher Beauftragten dient der Umsetzung der Qualitäts- und Sicherheitsvorgaben der Richtlinie, weil für die Ausgestaltung der Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen in den Entnahmekrankenhäusern die Transplantationsbeauftragten nach dem Gesetz eine wesentliche Rolle innehaben werden.
Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) nimmt als Koordinierungsstelle nach § 11 TPG eine zentrale Stelle im Prozess der postmortalen Organspende ein. Sie hat vor allem die Aufgabe, postmortale Organentnahmen im Rahmen eines organisierten Ablaufs anforderungsgerecht zu realisieren. Sie soll eine wesentliche Funktion in dem nach Artikel 4 der EU-Richtlinie vorgesehenen System für Qualität und Sicherheit einnehmen.
Die wesentlichen Vorgaben der Richtlinie zu den Qualitäts- und Sicherheitsaspekten werden im TPG umgesetzt. Zur Umsetzung und Ausgestaltung der einzelnen Angaben der Organ- und Spendercharakterisierung, die im Anhang der Richtlinie enthalten sind, sowie zur Umsetzung und Ausgestaltung des Meldesystems und der Vorgaben für den Transport der Organe soll eine Rechtsverordnung erlassen werden.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/7376 | 19.10.2011 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/9773 | 23.05.2012 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):