Für Zulassungsbestimmungen, die mangels Ermächtigungsgrundlage als verfassungswidrig beurteilt worden waren, wurde durch dieses Gesetz eine entsprechende Grundlage geschaffen. Dazu kammen unter anderem Änderungen zum zentralen Verkehrsinformationssystem.
Hier ist das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8766)
AnzeigeA. Ziel
Der Gesetzentwurf dient in erster Linie einer verfassungsrechtlich notwendigen Klarstellung im Straßenverkehrsgesetz sowie der Ergänzung der Befugnisse und der Aufgaben auf dem Gebiet der Zulassung von Fahrzeugen einschließlich ihrer technischen Überwachung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 22. September 2000 (Az. 8 A 2429/99) die Anlage VIIIb zu § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage in § 6 Straßenverkehrsgesetz für verfassungswidrig und deshalb nichtig erklärt. Da auch in anderen Bundesgesetzen keine Ermächtigungsgrundlage für die Regelung zur amtlichen Anerkennung als Überwachungsorganisation ersichtlich sei, sei der Bundesgesetzgeber zur Schaffung neuer dem Artikel 80 Grundgesetz entsprechender Ermächtigungsgrundlagen verpflichtet.
Verfassungskonforme, dem Bestimmtheitsgebot entsprechende Ermächtigungsgrundlagen sollen auch in weiteren Bereichen des Zulassungsrechts Rechtssicherheit schaffen.
Ferner sind die Vorschriften zur Autorisierung und Authentifizierung von ZEVIS-Nutzern, die sich beim automatisierten Datenabruf über das Zentrale- Verkehrs-Informationssystem (ZEVIS) auf eine überholte Übermittlungstechnologie stützen, auf eine moderne Plattform zu stellen.
Der Gesetzentwurf dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. EG Nr. L 203 S. 1). Daneben sollen einige Anpassungen des Rechts der Fahrzeugzulassung vorgenommen werden einschließlich der Umstellung der in den zu ändernden Gesetzen und Verordnungen noch vorhandenen DM-Beträge auf Euro.
B. Lösung
Im Straßenverkehrsgesetz sind die Ermächtigungsgrundlagen für den Verordnungsgeber auf dem Gebiet der Zulassung von Fahrzeugen einschließlich ihrer technischen Überwachung so zu formulieren, dass sie hinsichtlich Zweck, Inhalt und Ausmaß hinreichend bestimmt sind. Dies geschieht vor allem durch die Neufassung der Nummer 2 des § 6 Abs. 1 StVG.
Zur Sicherung gegen Missbrauch beim automatisierten Datenabruf erfolgt die Zuordnung eines Abrufs zu einem bestimmten Nutzer künftig über die Nutzerkennung und eine vollständige Aufzeichnung der "Zusatzprotokolldaten". Die geltenden Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (§§ 30a, 36, 53 StVG), der Fahrzeugregister-Verordnung (§§ 13, 14 FRV) und der Fahrerlaubnis- Verordnung (§§ 54, 55 FeV) über das Zentrale-Verkehrs-Informationssystem (ZEVIS) sind der modernen Internet- und Intranettechnologie anzupassen, ohne bestehende Anforderungen an den Datenschutz in Frage zu stellen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/8766 | 11.4.2002 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/9059 | 15.5.2002 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):