Das Gesetz vermehrte die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinden bei Parkgebührenregelungen. Die LÄnder können den Gemeinden nun allerdings durch eigene Gebührenordnungen Vorgaben machen. Unter anderem können sie einen Höchstsatz für Parkgebühren festlegen.
Hier ist das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1496)
AnzeigeA. Ziel
§ 6a Abs. 6 StVG regelt die Gebührenerhebung und -gestaltung an Parkuhren und Parkautomaten. Nach der Vorschrift in der zurzeit gültigen Fassung wird eine Gebühr, deren Höhe nach örtlichen Verhältnissen unterschiedlich hoch sein kann (0,05 Euro), pro halbstündliches Parkzeitintervall vorgegeben. Diese Regelung erlaubt es beim heute bestehenden Parkdruck nicht, flexibel auf die besonderen lokalen Verhältnisse zu reagieren, obwohl die vorhandenen Geräte dies technisch ohne weiteres ermöglichen. Daher sollte die Möglichkeit geschaffen werden, ein kostenfreies Parken ohne zeitliche Vorgaben einzuräumen, die Gebühren pro Zeitintervall schrittweise unterschiedlich zu gestalten, kürzere Taktzeiten als halbstündliche Intervalle vorzugeben und Gebühren nach einer räumlichen Staffelung erheben zu können.
B. Lösung
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/1496 | 28.8.2003 | Gesetzentwurf des Bundesrates |
15/1802 | 22.10.2003 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):