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Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und sonstiger Statistikgesetze

Vom 9.6.2005, verkündet in BGBl I Jahrgang 2005 Nr. 32 vom 13.6.2005.

Hier ist das Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und sonstiger Statistikgesetze im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/4696)

A. Ziel

Ziel der Gesetzesänderung ist es, durch eine effizientere Nutzung der bei den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder bereits vorhandenen Daten neue statistische Erhebungen zu vermeiden, wodurch die Auskunftspflichtigen entlastet werden.

Zudem sind aufgrund der Änderung der Handwerksordnung Anpassungen im Bereich des Statistikrechts erforderlich geworden.

1. Mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften am 1. Januar 2004 wurde die Zahl der in Anlage A der Handwerksordnung enthaltenen zulassungspflichtigen Gewerbe von 94 auf 41 verringert. Damit erfassen die Meldungen der Handwerkskammern an das Statistikregister nur noch Unternehmen, die Handwerke nach Anlage A betreiben. Für eine umfassende und effektive Verwendung von Verwaltungsdaten ist jedoch ein aussagefähiges Statistikregister von großer Bedeutung. Daher ist die durch diese Gesetzesänderung entstandene Lücke zu schließen. Außerdem sind aufgrund der Handwerksrechtsnovelle Folgeänderungen im Bundesstatistikgesetz, im Handwerkstatistikgesetz und im Verwaltungsdatenverwendungsgesetz erforderlich.

2. Das Zusammenführen von Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken mit Daten aus dem Statistikregister und Daten, die nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz bereits bei den statistischen Ämtern vorliegen, bietet die Möglichkeit, zusätzliche Informationen zu gewinnen, ohne Befragungen durchführen zu müssen. Datenverknüpfungen nach § 13a BStatG, die bisher wegen des damit verbundenen hohen Organisations- und Arbeitsaufwandes nur selten durchgeführt worden sind, sollen im Interesse einer besseren Nutzung vorhandener Daten erleichtert werden.

3. Die Kommunen haben bisher Grunddaten über Arbeitsstätten aus Arbeitsstättenzählungen gewonnen. Um die durch den Wegfall erneuter Arbeitsstättenzählungen entstandenen Informationsdefizite zu kompensieren, soll die Übermittlung ausgewählter Daten über Unternehmen an die abgeschottete Kommunalstatistik zugelassen werden.

B. Lösung

1. Durch Änderungen des Statistikregistergesetzes, des Bundesstatistikgesetzes, des Handwerkstatistikgesetzes und des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes wird sichergestellt, dass auch nach Änderung der Handwerksordnung nicht nur die Handwerke nach Anlage A, sondern auch die nunmehr zulassungsfreien Handwerke in die Auswertung des Statistikregisters und die Anwendung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes einbezogen werden.

2. Die Neufassung des § 13a BStatG sowie die Änderung des § 8 StatRegG und des § 1 VwDVG erlauben den statistischen Ämtern, bei ihnen bereits vorhandene Daten in größerem Umfang und in einem weniger aufwändigen Verfahren zu verwenden.

3. Der neu eingefügte § 9 StatRegG ermöglicht den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder die Übermittlung von Einzelangaben an die abgeschotteten Kommunalstatistikstellen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/4696 21.1.2005 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/4955 23.2.2005 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze