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Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Vom 10.7.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 49 vom 17.7.2002.

Das Gesetz sollte die Regulierung von Kfz-HaftpflichtfÄllen im EG-Ausland erleichtern. Unter anderem müssen die Versicherungen seitdem in allen EG-Staaten Beauftragte ernennen, die in der Landessprache mit dem GeschÄdigten verhandeln. Außerdem sind sie verpflichtet, SchadensfÄlle innerhalb von drei Monaten zu bearbeiten. Gleichzeitig wurden einige vergessene DM-BetrÄge auf Euro umgestellt.


Hier ist das Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8770)

A. Ziel

Der Gesetzentwurf dient in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie 2000/26/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/ 357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie, ABl. EG Nr. L 181 vom 20. Juli 2000 S. 65).

Zweck der Richtlinie ist es, im Interesse des Verbraucherschutzes Schwierigkeiten nach einem Verkehrsunfall im Ausland zu minimieren. Die Richtlinie sieht hierzu vier Maßnahmen vor:

* die Mitgliedstaaten müssen Auskunftsstellen einrichten oder anerkennen, welche dem Geschädigten alle zur Regulierung seiner Ansprüche aus einem Verkehrsunfall notwendigen Daten mitteilen,

* die Versicherungen sind zu verpflichten, in jedem Mitgliedstaat, außer jenem ihres Sitzes, einen Schadenregulierungsbeauftragten zu benennen, der in der jeweiligen Landessprache die Versicherung gegenüber dem Geschädigten vor Ort vertreten kann,

* die Versicherungen haben Schäden aus Verkehrsunfällen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu regulieren oder dem Geschädigten schriftlich begründet darzulegen, warum sie nicht regulieren,

* wird diese Frist nicht eingehalten, so regulieren Entschädigungsstellen, die durch die Mitgliedstaaten einzurichten oder anzuerkennen sind, den Schaden; darüber hinaus sollen durch die Leistungen der Entschädigungsstellen in weiteren Fällen Härten für Geschädigte vermieden werden. Neben der Umsetzung der Richtlinie sollen einige Anpassungen des Rechts der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorgenommen werden einschließlich der Umstellung der in den zu ändernden Gesetzen und Verordnungen noch vorhandenen DM-Beträge auf Euro.

B. Lösung

Die Umsetzung der Richtlinie verlangt vor allem Änderungen des Pflichtversicherungsrechts und des Versicherungsaufsichtsrechts.

Der Gesetzentwurf sieht die Übertragung der Aufgaben der Auskunftsstelle und der Entschädigungsstelle auf bereits bestehende, bewährte Einrichtungen der Versicherungswirtschaft vor. Die Versicherer mit Sitz in Deutschland werden zur Benennung von Schadenregulierungsbeauftragten in den Mitgliedstaaten verpflichtet. Die Schadenregulierungsfrist von drei Monaten soll auch für reine Inlandsfälle gelten. Die Versicherer werden jedoch darüber hinaus verpflichtet, unverzüglich zu regulieren, um so ein nicht veranlasstes Ausschöpfen der Frist zu vermeiden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/8770 11.4.2002 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/9067 15.5.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze