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Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes

Vom 5.3.2008, verkündet in BGBl I Jahrgang 2008 Nr. 8 vom 12.3.2008.

Hier ist das Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/6736)

A. Ziel

1998 wurde das Pflanzenschutzgesetz in Umsetzung der Richtlinie 91/414/ EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln umfassend geändert. In der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass verschiedene Regeln ergänzt oder an neue Rechtsentwicklungen angepasst werden sollten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-98/03 vom Januar 2006 festgestellt, dass die Formulierung in § 6 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) ergänzt werden soll, um klarzustellen, dass auch der Schutz der besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten nach den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie 92/43/EWG erfasst wird. § 6 Abs. 1 ist daher entsprechend zu ergänzen, um der festgestellten Vertragsverletzung abzuhelfen. Außerdem besteht Bedarf an Anpassungen des Verfahrens zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Für die verschiedenen am Zulassungsverfahren zu beteiligenden Behörden ist ein Zeitrahmen für die Bewertung der Zulassungsanträge festzulegen, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Anträge zu gewährleisten.

§ 5 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes sieht vor, dass in der Landwirtschaft schlagspezifische Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen sind. Entsprechende Regeln fehlen bis jetzt im Pflanzenschutzgesetz. Ebenso sehen die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 183/2005 vor, dass Lebens- und Futtermittelunternehmer Buch über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln führen müssen. Um eine einheitliche, nachvollziehbare und kontrollierbare Regelung für alle Anwender von Pflanzenschutzmitteln zu erreichen, empfiehlt sich daher, in das Pflanzenschutzgesetz eine allgemeine Regelung über die Aufzeichnungspflicht aufzunehmen.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass ein Bedarf an einer gesetzlichen Regelung der so genannten Vertriebserweiterungen besteht, um klare Regeln hinsichtlich der Bezeichnung und Kennzeichnung der betroffenen Pflanzenschutzmittel zu haben. Bei Vertriebserweiterungen handelt es sich um Vereinbarungen zwischen einem Zulassungsinhaber und einem Dritten, die es diesem gestatten, ein Pflanzenschutzmittel des Zulassungsinhabers unter einer anderen Bezeichnung in Verkehr zu bringen.

Um Kontrollen effizient gestalten zu können, ist es erforderlich, eine Anzeigepflicht für Unternehmen, die den Ankauf von Pflanzenschutzmitteln vermitteln, einzuführen. Da diese Unternehmen häufig bundesweit tätig sind, ist es sinn-

voll, die Anmeldung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzusiedeln. Durch das Bundesamt können die Länder dann die zur Durchführung ihrer Kontrollaufgaben nach § 34 PflSchG erforderlichen Angaben erhalten.

Die Verordnung (EG) Nr. 1004/2003 vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 (ABl. EU Nr. L 151 S. 32) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für ihre Mitwirkung an der Überprüfung neuer Wirkstoffe Gebühren erheben. Hierfür sieht das Pflanzenschutzgesetz bisher keine Rechtsgrundlage vor.

Erforderlich sind außerdem verschiedene redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen.

Nach dem BVL-Gesetz können gesetzlich vorgesehene Beteiligungen und Mitwirkungen von anderen Bundeseinrichtungen als dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gebührenrechtlich derzeit nicht berücksichtigt werden.

B. Lösung

In Umsetzung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-98/03 wird § 6 Abs. 1 PflSchG entsprechend ergänzt.

Ebenfalls im Pflanzenschutzgesetz zu regeln sind die oben beschriebenen Anpassungen des Zulassungsverfahrens, die Aufzeichnungspflicht bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Vertriebserweiterungen, die Anmeldepflicht für die beschriebenen Unternehmen sowie verschiedene redaktionelle Anpassungen.

Das BVL-Gesetz ist zu ergänzen, um eine gebührenrechtliche Berücksichtigungsmöglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungen und Mitwirkungen anderer Bundeseinrichtungen zu schaffen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/6736 18.10.2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/7507 12.12.2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze