Das Gesetz hat die Genehmigungspflicht für bestimmte Gelegenheitsverkehre abgeschafft.
Hier ist das Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6434)
AnzeigeA. Ziel
Jugenderholungs- und Jugendbegegnungsmaßnahmen, die als Gelegenheitsverkehre in der Form von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen für Jugendliche allgemein zugänglich sind, fallen als genehmigungspflichtige Personenbeförderungen unter das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Die Veranstalter, z. B. Vereine, sind nach geltender Rechtslage "Unternehmer" im Sinne des PBefG und benötigen eine Genehmigung nach diesem Gesetz, wenn sie solche Gelegenheitsverkehre als Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen planen, organisieren und einem nicht geschlossenen Personenkreis anbieten. Dies gilt auch dann, wenn die Beförderungen von einem Unternehmer des gewerblichen Stra- ßenpersonenverkehrs durchgeführt werden. Insbesondere kleinere anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (Pfadfindergruppen, freie Träger der Jugendarbeit), die einen gesetzlichen Auftrag nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz erfüllen, sehen sich durch eine zunehmend problematische Genehmigungspraxis in ihrer Arbeit behindert. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass es einer weiteren Genehmigung für den Veranstalter sogar dann bedarf, wenn der mit der Beförderungsleistung beauftragte Busunternehmer im Besitz einer Genehmigung ist. Erleichterungen für die Arbeit der Jugendverbände versprach man sich bislang von einer von den für den Straßenpersonenverkehr zuständigen Länderreferenten abgesprochenen Auslegung des PBefG, nach der unter
bestimmten Voraussetzungen kein genehmigungspflichtiger Personenverkehr angenommen werden solle. Diese Auslegung hat sich jedoch als nicht dauerhaft tragfähig erwiesen, zumal eine Gewähr für eine einheitliche Verwaltungspraxis nicht gegeben ist.
B. Lösung
Durch eine Ergänzung des § 2 PBefG werden Veranstalter und damit auch die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von dem Erfordernis, im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, ausgenommen, wenn sie gegenüber den Teilnehmern an einer von ihnen geplanten, organisierten und angebotenen Ausflugsfahrt oder Ferienziel-Reise deutlich machen, dass die Fahrten von einem bestimmten Unternehmer des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs, der selbst über eine Genehmigung verfügt, durchgeführt werden.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/6434 | 26.6.2001 | Gesetzentwurf der Abgeordneten Iris Gleicke, Dr. Hans-Peter Bartels, Anni Brandt-Elsweier, Hans-Günter Bruckmann, Dr. Peter Danckert, Dieter Dzewas, Annette Faße, Norbert Formanski, Hans Forster, Arne Fuhrmann, Renate Gradistanac, Angelika Graf (Rosenheim), Kerstin Griese, Klaus Hagemann, Klaus Hasenfratz, Gustav Herzog, Reinhold Hiller (Lübeck), Christel Humme, Gabriele Iwersen, Konrad Kunick, Christine Lehder, Robert Leidinger, Christa Lörcher, Dr. Christine Lucyga, Dieter Maaß (Herne), Lothar Mark, Heide Mattischeck, Karin Rehbock-Zureich, Christel Riemann-Hanewinckel, Gerhard Rübenkönig, Marlene Rupprecht, Siegfried Scheffler, Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Dr. Angelica Schwall-Düren, Wieland Sorge, Wolfgang Spanier, Rolf Stöckel, Rita Streb-Hesse, Reinhard Weis (Stendal), Wolfgang Weiermann, Dr. Margrit Wetzel, Hanna Wolf, Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD sowie der Abgeordneten Albert Schmidt (Hitzhofen), Franziska Eichstädt-Bohlig, Helmut Wilhelm (Amberg), Ekin Deligöz, Rita Grießhaber, Irmingard Schewe-Gerigk, Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
14/8354 | 26.2.2002 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):