Hier ist das Gesetz zur Änderung des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/9001)
AnzeigeA. Ziel
Der Entwurf soll die Umsetzung der Vorgaben des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts auch im Bußgeldverfahren sicherstellen. Nach dieser Rechtsprechung bedürfen Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einer gesetzlichen Grundlage, "aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang dieser Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben" (BVerfGE 65, 1, 44). Daher ist die konkrete Bedeutung der mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) in die Strafprozessordnung eingeführten Regelungen zur Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, zur sonstigen Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke sowie zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien für das Ordnungswidrigkeitenverfahren näher zu bestimmen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf bestimmt die Maßgaben, mit denen die vorstehend genannten Regelungen der Strafprozessordnung im Bußgeldverfahren anwendbar sind. Dabei trägt der Entwurf zum einen den technischen Besonderheiten des Bußgeldverfahrens gegenüber dem Strafverfahren Rechnung. Zum anderen wird der im Ordnungswidrigkeitengesetz bereits geltende Regelungsstandard im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung fortgeschrieben.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
14/9001 | 13.5.2002 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/9238 | 5.6.2002 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) |
14/9426 | 12.6.2002 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):