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Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze

Vom 25.3.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 22 vom 3.4.2002.

Das Melderecht wurde in einigen Punkten vereinfacht. Unter anderem wurde die Möglichkeit eingeführt, die Anmeldung eines Wohnsitzes wird auch online vorzunehmen.


Hier ist das Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/7260)

A. Ziel

Mit der nunmehr dritten, bisher umfassendsten Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) aus dem Jahre 1980 sollen

* die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien geschaffen und

* unnötige Meldepflichten abgeschafft werden.

Weitere Änderungen wie beispielsweise zu den Schutzrechten der Betroffenen und in Bezug auf Melderegisterauskünfte dienen der Verbesserung der Bürgerfreundlichkeit und des Datenschutzes sowie der Erhaltung der Rechtseinheit im Meldewesen.

B. Lösung

Die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien als treibende Kräfte wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklung stellen auch die öffentlichen Verwaltungen von Bund, Ländern und Gemeinden vor immer neue Herausforderungen. Hiervon in besonderem Maße betroffen ist das Meldewesen als ein Verwaltungsbereich, der wie kaum ein anderer in einem ständigen Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern steht. Die in vielen Bereichen der Gesellschaft bereits bestehenden Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation können dort noch nicht genutzt werden, weil die geltenden gesetzlichen Bestimmungen dies nicht zulassen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die rechtlichen Voraussetzungen zum Einsatz der elektronischen Dienste geschaffen. Im Einzelnen ist die Zulassung der elektronischen Anmeldung vorgesehen, mit der das sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Verwaltung kosten- und zeitaufwändige Anmeldeverfahren mittelfristig erheblich reduziert werden kann. Voraussetzung hierfür ist eine zügige und flächendeckende Verbreitung der elektronischen Signatur nach den Vorschriften des Signaturgesetzes. Des Weiteren soll künftig der Betroffene einen elektronischen Zugang zu seinen über ihn im Melderegister gespeicherten Daten erhalten. Entsprechendes gilt für die Übermittlung von Meldedaten an Behörden des Inlands, Mitgliedstaaten der EU und EWR-Vertragsstaaten, Stellen der Europäischen Gemeinschaften sowie an private Stellen; dabei ist zu gewährleisten, dass in diesen Fällen durch den IT-Einsatz die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Zugriff auf Meldedaten nicht unterlaufen werden können.

Hierfür bieten sich technisch-organisatorische Maßnahmen an, die sich allerdings einer normativen Regelung weitgehend entziehen.

Mit der Abschaffung der Abmeldepflicht bei Umzügen im Inland und dem Verzicht auf die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers beim Meldevorgang bricht der Entwurf mit einer jahrzehntelangen Praxis. Insoweit hat sich herausgestellt, dass diese Meldepflichten für die Richtigkeit des Melderegisters nur noch von untergeordneter Bedeutung sind, andererseits aber die Meldepflichtigen und die Mitarbeiter der Meldebehörden in einem nicht mehr vertretbaren Umfang belasten.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/7260 1.11.2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/8127 30.1.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze