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Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Vom 12.7.2012, verkündet in BGBl I Jahrgang 2012 Nr. 33 vom 18.7.2012.

Hier ist das Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/8801)

A. Ziel

Die Bundesregierung fördert durch das bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) die gemeinsame Erzeugung von Strom und Wärme. Durch diese Technik wird im Vergleich zur ungekoppelten Erzeugung eine wesentlich höhere Effizienz bei der Nutzung der eingesetzten Primärenergie erzielt. Im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung soll durch die Förderung des KWKG ein Anreiz für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gesetzt und ein Beitrag zur Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung auf 25 Prozent der Stromerzeugung in Deutschland bis zum Jahr 2020 geleistet werden.

Die Stromerzeugung von hocheffizienten KWK-Anlagen wird derzeit im Rahmen des Gesetzes durch umlagenfinanzierte Zuschläge auf den marktmäßigen Strompreis bei einer Modernisierung und dem Neubau von Anlagen gefördert. Die Förderung ist zeitlich befristet. Weiterhin wird auch der Neu- und Ausbau von Wärmenetzen durch das KWKG umlagenfinanziert gefördert. Seit 2009 ist die Umlage auf einen Betrag von maximal 750 Mio. Euro pro Jahr, davon 150 Mio. Euro pro Jahr für den Netzausbau, begrenzt.

Die gesetzlich für das Jahr 2011 vorgeschriebene Zwischenüberprüfung ergab, dass die gesamte KWK-Nettostromerzeugung im Zeitraum von 2002 bis 2010 um 14 Terawattstunden, von rund 76 Terawattstunden auf etwa 90 Terawattstunden gestiegen ist. Der Anteil der KWK an der gesamten Stromerzeugung stieg damit um 1,5 Prozent auf derzeit 15,4 Prozent. Die Kosten der Förderung betrugen zwischen 2003 und 2006 etwa 800 Mio. Euro pro Jahr. Durch das Auslaufen der Förderung bestimmter Anlagenkategorien verringerten sich die Zuschlagszahlungen 2008 auf 521 Mio. Euro und 2009 auf 486 Mio. Euro. Die hieraus resultierende Belastung der Verbraucher lag in den letztgenannten beiden Jahren bei ca. 0,18 Cent pro Kilowattstunde für Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch unter 100 000 Kilowattstunden und 0,05 Cent pro Kilowattstunde bzw. 0,025 Cent pro Kilowattstunde für Großverbraucher bzw. die stromintensive Industrie.

Das der Zwischenüberprüfung zu Grunde liegende Gutachten (Prognos/BEA) geht von einer Steigerung der jährlichen KWK-Stromerzeugung zwischen 10 Terawattstunden und 23 Terawattstunden bis zum Jahr 2020 aus. In Summe wird dann die gesamte jährliche KWK-Stromerzeugung in Deutschland zwischen 99 Terawattstunden und 112 Terawattstunden betragen. Damit könnte die KWK im Jahr 2020 bei unveränderter Förderung einen Anteil von rund 20 Prozent an der Nettostromerzeugung in Deutschland erreichen. Das Ziel

eines Anteils der KWK-Stromerzeugung von 25 Prozent an der Stromerzeugung würde demnach nicht erreicht.

Im Juli 2011 erfolgte bereits eine Verlängerung des Antragszeitraums für die Förderung von KWK-Anlagen bis 2020 sowie die weitere Vereinfachung der Förderung (Wegfall Jahresbegrenzung), um frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit für Investoren zu schaffen.

Die Bundesregierung hat am 6. Juni 2011 beschlossen, die Unterstützung von Kraft-Wärme-Kopplung im Rahmen einer Novelle des KWK-Gesetzes weiterzuentwickeln. Im Rahmen dieser Novelle soll das KWKG optimiert werden, um zur Erreichung des 25-Prozent-Ziels beizutragen.

B. Lösung

Durch die Novelle soll insbesondere eine moderate Zuschlagserhöhung bei emissionshandelspflichtigen Anlagen, die ab 2013 den Betrieb aufnehmen, erfolgen. Weiterhin soll die Förderung der Nachrüstung von Kondensationskraftwerken und entsprechenden Industrieanlagen mit KWK neu aufgenommen werden. Die Förderung der Modernisierung von KWK-Anlagen wird erleichtert. Die investive Förderung von Wärmenetzen wird ausgeweitet und um die Möglichkeit der Unterstützung von Wärmespeichern sowie von aus KWK-Anlagen gespeisten Kältenetzen und -speichern ergänzt. Für sehr kleine KWK-Anlagen und Brennstoffzellen bis 2 Kilowatt wird die Möglichkeit einer Pauschalierung der Zuschlagszahlung geschaffen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/8801 29.02.2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/9617 11.05.2012 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze