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Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften

Vom 21.12.2007, verkündet in BGBl I Jahrgang 2007 Nr. 68 vom 27.12.2007.

Hier ist die Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/5576)

A. Ziel

Das Gesetz dient der Stärkung des Investmentfondsstandortes Deutschland. Eine wettbewerbsfähige Fondsindustrie leistet einen wichtigen Beitrag für einen funktionsfähigen und effizienten Kapitalmarkt. Ziel des Gesetzes ist es, mit einem modernen und leistungsfähigen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Fondsbranche zu steigern, die Innovationstätigkeit zu fördern und der Abwanderung von Fondsvermögen an andere Standorte entgegenzuwirken, ohne den wichtigen und notwendigen Anlegerschutz zu vernachlässigen.

B. Lösung

Um dieses Ziel zu erreichen, sieht der Gesetzentwurf zahlreiche Maßnahmen vor, die den folgenden Zwecken dienen:

Deregulierung: Die Regelungsdichte des Investmentgesetzes wird im Wege einer "Eins-zu-eins"-Anpassung auf die Harmonisierungsvorgaben der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Richtlinie) zurückgeführt. Hierbei wird auch die Kreditinstitutseigenschaft von Kapitalanlagegesellschaften abgeschafft. Ferner entfällt die Doppelaufsicht über Kapitalanlagegesellschaften. Im Spezialfondsbereich werden institutionelle Investoren von Regelungen entlastet, die dem Schutz von Privatanlegern dienen. Durch die Aufhebung oder Vereinfachung von Informationspflichten wird die Branche von Kosten in Höhe von insgesamt rd. 8 Mio. Euro entlastet. Mit der Anpassung an die Harmonisierungsvorgaben werden die Anlagemöglichkeiten in Bezug auf die erwerbbaren Vermögensgegenstände erweitert. Die Genehmigungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wird weiter vereinfacht und hierdurch die Markteintrittsdauer für neue Produkte verkürzt. Modernisierung der offenen Immobilienfonds: Um offene Immobilienfonds für die Zukunft zu stärken, werden verschiedene neue Instrumente eingeführt, um dem Fondsmanagement zu ermöglichen, diese Fonds auch in schwierigen Marktsituationen zum Nutzen der Anleger angemessen zu steuern. Dazu gehören die Möglichkeit, von der bisherigen Verpflichtung zur täglichen Rücknahme abzuweichen, und die Verpflichtung zur Einführung geeigneter Risikomanagementsysteme. Außerdem werden die Anforderungen an die Tätigkeit der Sachverständigenausschüsse durch eine zukünftig von der Kapitalanlagegesellschaft zu erlassende Geschäftsordnung vereinheitlicht. Zusätzlich wird die Unabhängigkeit der Sachverständigenausschüsse gestärkt, indem die Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr berechtigt ist, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen. Zur Erhöhung der Transparenz werden schließlich die Bewertungsvorschriften geändert.

Förderung von Produktinnovationen: Die Schaffung zweier neuer Assetklassen ermöglicht die Markteinführung neuer Produkte. Infrastrukturfonds (ÖPP-Fonds) ermöglichen die Investition in öffentlich-private Partnerschaftsprojekte. Aufgrund ihrer liberaleren Anlagebestimmungen bieten Sonstige Sondervermögen ein Vehikel zur Auflage von innovativen Finanzprodukten. Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital wird so ausgestaltet, dass sie zukünftig ebenfalls als richtlinienkonformer Fonds errichtet werden kann und damit eine echte Alternative zu den bereits bestehenden richtlinienkonformen Sondervermögen darstellt.

Verbesserter Anlegerschutz und Corporate Governance: Die besondere Verantwortung der Kapitalanlagegesellschaft als Treuhänderin der ihr anvertrauten Anlegergelder verlangt im Vergleich zu anderen Finanzmarktprodukten eine effektivere Ausgestaltung des Anlegerschutzes und der Corporate Governance. Das Gesetz sieht daher Verbesserungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen Depotbank und Kapitalanlagegesellschaften sowie zur Stärkung der Unabhängigkeit des Aufsichtsrates von Kapitalanlagegesellschaften vor. Außerdem wird zum Schutze nationaler Anleger die Beschränkung der Kostenvorausbelastung auf richtlinienkonforme ausländische Investmentfonds erstreckt.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/5576 11.06.2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/5848 27.06.2007 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates)
16/6008 06.07.2007 Unterrichtung über die gemäß § 80 Abs. 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum 22. Juni bis 5. Juli 2007)
16/6874 25.10.2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze