Hier ist das Gesetz zur Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/4535)
AnzeigeA. Ziel
Baden-Württemberg ist das einzige Land der Bundesrepublik Deutschland, das mit seiner Grenze zur Schweiz eine EU-Außengrenze hat, an der unterschiedliche agrarpolitische Systeme mit einem weit auseinanderklaffenden Preis- und Subventionsniveau in der Landwirtschaft und den daraus resultierenden einseitigen Vor- und Nachteilen aufeinandertreffen.
Seit Jahren entstehen durch Veräußerungen und Verpachtungen landwirtschaftlicher Grundstücke an schweizer Landwirte Verwerfungen mit erheblichen Nachteilen für die Agrarstruktur im deutsch-schweizerischen Grenzgebiet. Im Durchschnitt der Jahre 1993 bis 2002 gingen deutschen Landwirten, die diese Flächen gepachtet hatten oder auf sie zur Aufstockung zur Sicherung der Existenz ihrer Betriebe dringend angewiesen wären, jährlich rund 78 ha verloren. Dies entspricht der Durchschnittsgröße von zwei landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieben in der Region. Im Jahr 2003 schnellte die an schweizer Landwirte veräußerte und verpachtete Fläche auf insgesamt 310 ha hoch. Im
1. Halbjahr 2004 setzte sich der Trend mit 138 ha fort.
Auch wenn schweizer Landwirte als Nichtlandwirte beurteilt werden, was nach einer vorläufigen Auskunft der Europäischen Kommission trotz des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz weiterhin möglich ist, kann in fast allen Fällen den Kaufverträgen mit schweizer Landwirten die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GrdstVG nicht versagt bzw. können die Pachtverträge nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LPachtVG nicht beanstandet werden. Das bestehende Regelungsdefizit ist mit den Zielsetzungen des Grundstückverkehrs- und des Landpachtverkehrsgesetzes als Gesetze zum Schutz und zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht zu vereinbaren.
B. Lösung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Landesteile Schwellenwerte für das Vorliegen eines groben Missverhältnisses im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG festzulegen, die von dem durch die Rechtsprechung entwickelten Schwellenwert von 150 vom Hundert des Verkehrswerts abweichen können, aber die Grenze von 120 vom Hundert des Verkehrswerts nicht unterschreiten dürfen. Der Schwellenwert von 120 vom Hundert entspricht der Grenze der finanziellen Leistungsfähigkeit der
landwirtschaftlichen Betriebe. Die entsprechende Festlegung soll in Bezug auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 LPachtVG gelten.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/4535 | 15.12.2004 | Gesetzentwurf des Bundesrates |
15/5613 | 1.6.2005 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):