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Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96)

Vom 26.7.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 53 vom 31.7.2002.

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8994)

A. Ziel

Artikel 96 Abs. 5 GG wurde durch Gesetz vom 26. August 1969 (BGBl. I S. 1357) im Zusammenhang mit der Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen eingefügt. Die Ergänzung diente zur verfassungsrechtlichen Klärung der Streitfragen, ob bei einer Übertragung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundes im Bereich des Staatsschutzes auf Oberlandesgerichte dem Generalbundesanwalt das Auftreten in diesen Verfahren durch einfaches Gerichtsverfassungsrecht ohne vorherige Ergänzung des Grundgesetzes ermöglicht werden kann und ob das Begnadigungsrecht weiterhin beim Bundespräsidenten liegt (vgl. die Begründung zu diesem Gesetzentwurf, Bundestagsdrucksache V/4085 vom 14. April 1969).

Auf diese verfassungsrechtliche Funktion des Artikels 96 Abs. 5 GG baut der vorliegende Änderungsentwurf auf:

Mit der Einführung des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) wird das deutsche materielle Strafrecht in einem besonderen Strafgesetz an das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 angepasst. Das Völkerstrafgesetzbuch enthält Strafbestimmungen für die schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nämlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Für diese Verbrechen sieht das Gesetz die Geltung des Weltrechtsprinzips ohne die Notwendigkeit eines inländischen Anknüpfungspunktes für die deutsche Gerichtsbarkeit vor. Als Begleitregelung wird in der Strafprozessordnung eine Strukturierung des Ermessens zum Absehen von der Strafverfolgung bei entsprechenden Auslandstaten vorgenommen.

Das Gewicht der Völkerrechtsverbrechen, aber auch die Besonderheit der Rechtsmaterie im Schnittfeld von Strafrecht und Völkerrecht, der regelmäßig gegebene Auslandsbezug und die außenpolitischen Implikationen sowie die bei der justiziellen Bewältigung einschlägiger Straftaten bestehende Notwendigkeit, eingehende Kenntnisse von regionalen bewaffneten Konflikten etc. und den Tathintergründen zu erlangen, und nicht zuletzt Erwägungen einer gleichmäßigen Rechtsanwendung und Ermessensausübung bei der Frage eines Absehens von der Strafverfolgung lassen es zweckmäßig erscheinen, die erstinstanzliche Verfolgungszuständigkeit bei den Oberlandesgerichten und auf staatsanwaltschaftlicher Seite bei dem Generalbundesanwalt zu konzentrieren. Eine entsprechende sachliche Zuständigkeitsregelung sieht das bisherige Recht lediglich bei Völkermord vor (§ 120 Abs. 1 Nr. 8 und § 142a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Diese Regelung soll aus den vorgenannten

Gründen auch auf sonstige Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch erstreckt werden.

Vom geltenden Artikel 96 Abs. 5 GG werden allerdings nicht alle diese Straftaten durch die Verweisung auf Artikel 26 Abs. 1 GG erfasst. Artikel 96 Abs. 5 GG bedarf daher einer entsprechenden Erweiterung.

B. Lösung

Artikel 96 Abs. 5 GG wird durch enumerative Aufzählung so gefasst, dass neben den Strafverfahren auf den Gebieten des Artikels 26 Abs. 1 GG und des Staatsschutzes auch Strafverfahren aufgrund anderer völkerstrafrechtlicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit und anderer Kriegsverbrechen in Bezug genommen werden. Der Völkermord wird ausdrücklich aufgeführt. Diese Neufassung ermöglicht es, in § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für alle Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch mit der Folge vorzusehen, dass sich die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts dann aus § 142a Abs. 1 GVG ergibt.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/8994 8.5.2002 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/9425 12.6.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze