Hier ist das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 108) im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6144)
AnzeigeA. Ziel
Artikel 108 GG regelt die Verteilung der Steuerverwaltungshoheit zwischen Bund und Ländern. Aus den Regelungen in Artikel 108 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 GG über die Bestellung der Leiter der Mittelbehörden wird geschlossen, dass ein dreistufiger Aufbau der Bundes- und Landesbehörden obligatorisch ist. Ziel ist es, durch Einfügung einer Öffnungsklausel die Voraussetzungen für einen zweistufigen Aufbau der Bundes- und Landesfinanzbehörden zu schaffen.
B. Lösung
Durch die vorgeschlagene Neufassung des Artikels 108 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 GG werden die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen fakultativen zweistufigen Aufbau der Bundes- und Landesfinanzbehörden geschaffen. Ob und inwieweit die von der Verfassung danach zugelassene Möglichkeit eröffnet wird, entscheidet der Bundesgesetzgeber.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
14/6144 | 25.5.2001 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/6470 | 27.6.2001 | Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses |
14/6698 | 18.7.2001 | Unterrichtung durch den Bundesrat |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):