Hier ist das Gesetz zur Änderung des Gesundheitsstrukturgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/7462)
AnzeigeA. Ziel
Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) regelt das Krankenhausinvestitionsprogramm für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet. Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des Niveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in den neuen Ländern und zur Anpassung an das Niveau im übrigen Bundesgebiet gewährt der Bund den Ländern zur Förderung von Investitionen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in den Jahren 1995 bis 2004 eine jährliche Finanzhilfe in Höhe von 700 Mio. DM.
Die Finanzhilfen für die neuen Länder richten sich nach deren Einwohnerzahl und werden durch § 1 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den neuen Ländern zur Durchführung des Krankenhausinvestitionsprogramms für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet nach Artikel 14 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (VV) konkret benannt. Nach § 2 Abs. 1 der VV darf der Bundesanteil in jedem Land pro Jahr den Anteil des Landes für das gemeinsam finanzierte Krankenhausinvestitionsprogramm nicht überschreiten (zusätzliche Mittel der Länder in mindestens gleicher Höhe nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 GSG). Dem Land Berlin stehen danach im Zeitraum von 1995 bis 2004 maximal 683 Mio. DM zu.
Ausgehend von Artikel 14 GSG und der VV sind als "zusätzliche Mittel der Länder" nur die unmittelbare Investitionsförderung der neuen Länder und der Schuldendienst (Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten) aus Darlehen i. S. d. § 2 Nr. 3 Buchstabe b des KHG förderfähig. Das Land Berlin rechnete in den Jahren 1995 bis 1997 jedoch die im Rahmen einer Darlehensfinanzierung gezahlten Kreditmittel selbst als zusätzliche Mittel ab. Dadurch vereinnahmte das Land Berlin Fördermittel in Höhe von rd. 69,3 Mio. DM, ohne dazu nach Artikel 14 GSG bzw. der VV berechtigt gewesen zu sein. Neben dem Rückzahlungsanspruch des Bundes entstand wegen der unberechtigten Abrufung von Finanzhilfen ein Zinsanspruch des Bundes in Höhe von rd. 13,1 Mio. DM. Für die Jahre 1998 bis 2000 hat Berlin Finanzhilfen nicht in Anspruch genommen.
B. Lösung
Geändert wird Artikel 14 Abs. 2 GSG. In Satz 2a neu erfolgt eine Stichtagsregelung, wonach als weitere "zusätzliche Mittel der Länder" vor dem Hintergrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise bis zum 31. Dezember 2000 neben den bisher bereits anerkannten Investitionen nach § 9 Abs. 1 und 2 KHG
auch Kreditmittel aus für Krankenhausinvestitionen eingesetzten Darlehensfinanzierungen anerkannt werden. Nach dem neuen Satz 2b wird entgegen dem bisherigen Jährlichkeitsgrundsatz im Zeitraum 1995 bis 2000 die übergreifende Abrechnung ermöglicht. Diese Regelung erlaubt es dem Land Berlin, die in der Vergangenheit durch den Einsatz von Kreditmitteln geleisteten Investitionen gegenüber dem Bund abzurechnen.
Der Rückzahlungs- und der Zinsanspruch des Bundes entfallen. Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. Januar 1995 in Kraft.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/7462 | 14.11.2001 | Gesetzentwurf des Bundesrates |
14/8883 | 24.4.2002 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):