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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus

Vom 9.10.2011, verkündet in BGBl I Jahrgang 2011 Nr. 51 vom 13.10.2011.

Hier ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/6916)

A. Ziel

Die zeitlich befristete Zweckgesellschaft "Europäische Finanzstabilisierungsfazilität" (EFSF) ist von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (Euro- Mitgliedstaaten) am 7. Juni 2010 mit dem Ziel gegründet worden, mit Krediten von bis zu 440 Mrd. Euro eine drohende Zahlungsunfähigkeit von Euro-Mitgliedstaaten abzuwenden. Zur Absicherung der Refinanzierung am Kapitalmarkt erhält die Zweckgesellschaft Garantien von den Euro-Mitgliedstaaten. Aufgrund der für eine erstklassige Bonität notwendigen Übersicherungserfordernisse kann jedoch auf der Basis des bisher bereitgestellten Garantierahmens kein Kreditvergabevolumen im genannten Umfang sichergestellt werden. Am 11. März 2011 haben die Staats- und Regierungschefs der Eurozone daher im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Krisenbewältigung beschlossen, bis zum Auslaufen der EFSF zum 30. Juni 2013 und der geplanten Übernahme ihrer Aufgaben durch einen dauerhaften Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) die vereinbarte maximale Darlehenskapazität der EFSF von 440 Mrd. Euro in vollem Umfang bereitzustellen. Zur Absicherung der Refinanzierung eines maximalen effektiven Ausleihvolumens in dieser Höhe am Kapitalmarkt bedarf es einer Anhebung des maximalen Garantierahmens, den die Euro-Mitgliedstaaten bereitstellen. Gleichzeitig haben sich die Staats- und Regierungschefs der Eurozone darauf verständigt, dass die EFSF künftig neben dem Instrument der Kreditvergabe auch das Instrument der Aufkäufe von Anleihen eines Euro-Mitgliedstaates auf dem Primärmarkt nutzen kann.

Angesichts der fortdauernden angespannten Situation auf den Finanzmärkten sind die Staats- und Regierungschefs der Eurozone und die EU-Organe am 21. Juli 2011 übereingekommen, die Wirksamkeit der EFSF zur Bekämpfung der gestiegenen Ansteckungsgefahren weiter zu erhöhen und sie mit zusätzlichen, flexibleren Instrumenten auszustatten. Danach kann die EFSF zukünftig unter Bindung an entsprechende Auflagen zugunsten eines Euro-Mitgliedstaates auch vorsorgliche Maßnahmen in Form der Bereitstellung einer vorsorglichen Kreditlinie ergreifen, Darlehen an Staaten zur Refinanzierung ihrer Finanzinstitute gewähren sowie bei außergewöhnlichen Umständen auf dem Finanzmarkt und Gefahren für die Finanzstabilität Anleihen eines Euro-Mitgliedstaates auf dem Sekundärmarkt kaufen, um Ansteckungsgefahren zu verhindern. Auch zukünftig werden jedwede Maßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit eines Euro-Mitgliedstaates nur dann gewährt, wenn dies unabdingbar ist, um die Finanzstabilität in der Eurozone insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller er-

forderlichen Finanzhilfen wird mit strengen Auflagen verbunden, die der makroökonomischen Situation des betroffenen Landes angemessen sind.

B. Lösung

Zur Umsetzung der Beschlüsse vom 11. März 2011 und 21. Juli 2011 wird der EFSF-Rahmenvertrag geändert. Mit diesem Gesetz werden dafür notwendige Anpassungen der Gewährleistungsermächtigung vollzogen. Der von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung zu stellende Gewährleistungsrahmen wird von 123 Mrd. Euro um 88,0459 Mrd. Euro auf 211,0459 Mrd. Euro erhöht.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/6916 05.09.2011 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
17/7067 22.09.2011 Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses
17/7130 26.09.2011 Bericht des Haushaltsausschusses
17/7179 28.09.2011 Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE.

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze