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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege

Vom 23.7.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 51 vom 26.7.2002.

Durch dieses Gesetz sind - endlich - die Urteile aus der Zeit des Nationalsozialismus gegen Deserteure sowie gegen Homosexuelle pauschal aufgehoben worden, ohne dass wie vorher eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden müsste.


Hier ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8276)

A. Ziel

Durch das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 25. August 1998 (NS-AufhG) werden nach § 1 verurteilende strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben. Die genannten Entscheidungen betreffen nach § 2 des Gesetzes unter anderem auch Entscheidungen, die auf den in der Anlage zu § 2 Nr. 3 NS-AufhG genannten gesetzlichen Vorschriften beruhen. Nicht erfasst werden durch diese Regelung Verurteilungen homosexueller Männer nach den §§ 175, 175a Nr. 4 Reichsstrafgesetzbuch sowie eine Vielzahl von Verurteilungen unter anderem wegen Desertion (§ 69 Militärstrafgesetzbuch), Feigheit (§ 85) oder unerlaubter Entfernung (§ 64). Die Betroffenen müssen sich bislang, um die Bestätigung der Aufhebung ihres Urteils zu erhalten, einer Einzelfallprüfung durch die zuständige Staatsanwaltschaft unterziehen. Dies wird teilweise als unzumutbar durch die Betroffenen empfunden.

B. Lösung

In Zukunft soll es auch hinsichtlich dieser Betroffenen einer Einzelfallprüfung nicht mehr bedürfen. Der Entwurf schlägt deshalb vor, die entsprechenden Strafvorschriften des Reichstrafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzbuches ebenfalls in der Anlage zu § 2 Nr. 3 des NS-AufhG aufzunehmen, wodurch die Einzelfallprüfung entfällt und die entsprechenden Verurteilungen durch Gesetz aufgehoben werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/8276 20.2.2002 Gesetzentwurf der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Margot von Renesse, Hermann Bachmaier, Anni Brandt-Elsweier, Hans-Joachim Hacker, Christine Lambrecht, Gabriele Lösekrug-Möller, Winfried Mante, Dirk Manzewski, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Richard Schuhmann (Delitzsch), Erika Simm, Joachim Stünker, Hedi Wegener, Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD sowie der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Hans-Christian Ströbele, Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14/9092 15.5.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
14/9116 15.5.2002 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Evelyn Kenzler, Dr. Heinrich Fink, Ulla Jelpke, Sabine Jünger, Heidemarie Lüth, Petra Pau, Roland Claus und der Fraktion der PDS

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze