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Hier ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und weiterer berufsrechtlicher Vorschriften für Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1072)
AnzeigeA. Ziel
Die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/ EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/ EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) ändert punktuell die Vorschriften über die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise europäischer Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer. Sie muss bis zum 1. Januar 2003 in nationales Recht umgesetzt werden. Nach dieser Richtlinie muss erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werden, auch wenn der Aufnahmestaat von den Angehörigen der genannten Berufe eine Eignungsprüfung verlangt. Ferner ist eine im Herkunftsstaat bestehende Berufshaftpflichtversicherung des Eignungsprüfungsabsolventen anzuerkennen.
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001 S. 810) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten (BGBl. II 2002 S. 1692). Es ermöglicht Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern aus der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union den wechselseitigen Zugang zum jeweiligen Rechtsmarkt, unter anderem indem es geltendes Gemeinschaftsrecht in Bezug nimmt. Deshalb sind die Richtlinie 89/48/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 19 S. 16 Hochschuldiplomrichtlinie), die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. EG Nr. L 78 S. 17 Dienstleistungsrichtlinie) und die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1988 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. EG Nr. L 77 vom 14. März 1998 S. 36 Niederlassungsrichtlinie) für schweizerische Angehörige der genannten Berufe in nationales Recht umzusetzen.
B. Lösung
Mit dem Änderungsgesetz werden die genannten gemeinschafts- und völkervertragsrechtlichen Verpflichtungen umgesetzt. Daneben sind einige rein redaktionelle oder terminologische Änderungen bestehender Vorschriften vorgesehen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/1072 | 28.5.2003 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/1284 | 30.6.2003 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):