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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit“ und des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Vom 21.12.2000, verkündet in BGBl I Jahrgang 2000 Nr. 59 vom 28.12.2000.

Hier ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit“ und des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/4436)

A. Ziel

Mit dem Gesetzentwurf soll ein Beitrag zur Entlastung der Haushalte der alten Länder (einschließlich Berlin) in den Jahren 2001 bis 2003 geleistet werden, der zugleich eine Entlastung des Haushalts des Bundes zur Folge hat.

B. Lösung

Die im Jahr 1998 für den Zeitraum 1998 bis 2000 vorgenommene Absenkung der Annuitäten für den Fonds "Deutsche Einheit" von 10 v. H. auf 6,8 v. H. wird für den Zeitraum 2001 bis 2003 fortgesetzt. Dadurch wird der Schuldendienst auch in den folgenden Jahren bis 2003 auf dem seit 1998 abgesenkten Niveau von jährlich 6 460 Mio. DM gehalten. Im Verhältnis zum ursprünglichen Schuldendienst von jährlich 9 500 Mio. DM beträgt die Gesamtenlastung in den Jahren 2001 bis 2003 jeweils 3 040 Mio. DM.

Die Absenkung wird in der Weise aufgeteilt, dass die alten Länder in den Jahren 2001 um 1 824 Mio. DM, 2002 um 1 672 Mio. DM und 2003 um 1 520 Mio. DM entlastet werden. Die Entlastung des Bundes beträgt in den Jahren 2001 1 216 Mio. DM, 2002 1 368 Mio. DM und 2003 1 520 Mio. DM.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/4436 26.10.2000 Gesetzentwurf des Bundesrates
14/4922 6.12.2000 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze