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Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Vom 26.7.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 54 vom 2.8.2002.

Das Gesetz betrifft die Gerichtszuständigkeit für völkerrechtliche Straftaten.


Hier ist das Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8978)

A. Ziel

Mit der Einführung des Völkerstrafgesetzbuches wird das deutsche materielle Strafrecht in einem besonderen Strafgesetz an das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 angepasst. Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) enthält Strafbestimmungen für die schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, namentlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Für diese Verbrechen sieht das Gesetz die Geltung des Weltrechtsprinzips ohne die Notwendigkeit eines inländischen Anknüpfungspunktes für die deutsche Gerichtsbarkeit vor. Als Begleitregelung wird in der Strafprozessordnung eine Strukturierung des Ermessens zum Absehen von der Strafverfolgung bei entsprechenden Auslandstaten vorgenommen.

Das Gewicht der Völkerrechtsverbrechen, aber auch die Besonderheit der Rechtsmaterie im Schnittfeld von Strafrecht und Völkerrecht, der regelmäßig gegebene Auslandsbezug und die außenpolitischen Implikationen sowie die bei der justiziellen Bewältigung einschlägiger Straftaten bestehende Notwendigkeit, eingehende Kenntnisse von regionalen bewaffneten Konflikten etc. und den Tathintergründen zu erlangen, und nicht zuletzt Erwägungen einer gleichmäßigen Rechtsanwendung und Ermessensausübung bei der Frage eines Absehens von der Strafverfolgung lassen es sinnvoll erscheinen, die erstinstanzliche Verfolgungszuständigkeit bei den Oberlandesgerichten und auf staatsanwaltlicher Seite bei dem Generalbundesanwalt zu konzentrieren.

Eine entsprechende sachliche Zuständigkeitsregelung sehen insoweit nach bisherigem Recht § 120 Abs. 1 Nr. 8 und § 142a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) lediglich bei Völkermord vor. Diese Regelung soll aus den vorgenannten Gründen auch auf sonstige Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch erstreckt werden. Deshalb wird parallel zu dem vorliegenden Gesetzentwurf ein Gesetzgebungsvorhaben zur Ergänzung von Artikel 96 Abs. 5 Grundgesetz betrieben. Nach Inkrafttreten der entsprechenden Grundgesetzänderung kann auch die hier angestrebte Zuständigkeitsregelung Gesetz werden.

B. Lösung

§ 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG wird neu gefasst und die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für alle Straftaten nach dem VStGB vorgesehen. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts ergibt sich dann aus § 142a Abs. 1 GVG.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/8978 7.5.2002 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/9425 12.6.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze