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Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes

Vom 27.12.2000, verkündet in BGBl I Jahrgang 2000 Nr. 61 vom 30.12.2000.

Hier ist das Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/3491)

A. Ziel

Die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen obliegt derzeit amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen, die in technischen Überwachungsorganisationen zusammengefasst sind. Dieses personenbezogene technische Prüfwesen entspricht nicht den durch europäisches Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Strukturen eines organisationsbezogenen Prüfwesens. Zur Vermeidung von Widersprüchlichkeiten zwischen nationalen und europäischen Prüfstrukturen und im Interesse einer langfristigen Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des nationalen Systems der technischen Überwachung in einem europäischen Dienstleistungsmarkt soll das technische Prüfwesen durch Schaffung zugelassener Überwachungsstellen an die europäischen Strukturen angeglichen werden.

Zugleich sollen im Hinblick auf europäische Entwicklungen der Anwendungsbereich des Gesetzes im Bereich des Explosionsschutzes angepasst und durch eine gesetzliche Regelung die Zulassung von Stellen anderer EG-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten für die Zuerkennung des GS-Zeichens ermöglicht werden.

Umgesetzt werden müssen auch Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, nach denen Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen unter bestimmten Voraussetzungen Produktprüfungen durchführen dürfen.

Ferner soll die Umsetzung der Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe durch Änderung der Regelungen zum Umgang mit Gefahrstoffen in der Gefahrstoffverordnung erfolgen. Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist umfassend und schließt alle Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen am Arbeitsplatz ein. Die Ermächtigung für die Arbeitsschutzregelungen in der Gefahrstoffverordnung ergibt sich insbesondere aus § 19 Chemikaliengesetz (ChemG), deshalb sind die Vorschriften in § 19 ChemG anzupassen. Diese Änderungen in § 19 ChemG erlauben ferner die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation über die "Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit" vom 25. Juni 1990.

B. Lösung

Durch eine Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ablösung des bestehenden personenbezogenen Prüf- und Sachverständigenwesens durch ein organisationsbezogenes Prüfwesen geschaffen, so dass die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen zukünftig von zugelassenen Überwachungsstellen vorzunehmen sind. Die Akkreditierung dieser Stellen erfolgt durch ein weitgehend im Gesetz geregeltes bundeseinheitliches Verfahren durch die zuständigen Behörden der Länder. Der Anwendungsbereich des Gerätesicherheitsgesetzes bei den Anlagen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen wird angepasst.

Es werden die Voraussetzungen in das Gesetz aufgenommen, unter denen Stellen das GS-Zeichen zuerkennen dürfen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens akkreditiert wurden.

Außerdem werden die europäisch vereinbarten Voraussetzungen für Produktprüfungen der Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen geschaffen.

Durch die Änderung des Chemikaliengesetzes wird die vollständige Umsetzung der Richtlinie 98/24/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe in der Gefahrstoffverordnung ermöglicht.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/3491 2.6.2000 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/3798 5.7.2000 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze