Hier ist das Gesetz zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/9560)
AnzeigeA. Ziel
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Stellenwert der Weiterbildung im Bildungssystem zu erhöhen und mehr Menschen für die berufliche Weiterbildung zu mobilisieren. Die Globalisierung und der technologische Wandel machen es sowohl aus gesellschaftlicher wie auch aus individueller Perspektive notwendig, die beruflichen Kompetenzen auch nach Abschluss der Ausbildung zu aktualisieren und auszubauen. Besonders hoch ist der Bedarf zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit bei gering Qualifizierten. Sie verfügen außerdem in der Regel über kein ausreichendes Einkommen, um neben den Lebenshaltungskosten in Weiterbildung investieren zu können. Zudem profitieren sie bislang aufgrund der Steuerprogression wenig von den bestehenden steuerlichen Regelungen bei der persönlichen Finanzierung von beruflicher Weiterbildung. Deswegen müssen vor allem für Menschen mit niedrigem Einkommen finanzielle Anreize zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen geschaffen werden.
B. Lösung
Die Bundesregierung wird mit der Bildungsprämie folgende neue Komponenten zur Förderung von individueller beruflicher Weiterbildung einführen: Mit der Weiterbildungsprämie erhalten Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen als Anreiz für ihre privaten Bildungsinvestitionen eine anteilige staatliche Kofinanzierung als direkte Transferleistung, um einen vergleichbaren Entlastungseffekt zu erzielen, wie er für höhere Einkommen durch den Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug im Einkommensteuergesetz bereits gegeben ist.
Die zur Inanspruchnahme der Prämie notwendige Eigenbeteiligung kann auch mit Hilfe der zulageunschädlichen Verwendungsmöglichkeit aus Anlagen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (VermBG) erfolgen. Das Weiterbildungsdarlehen wird unabhängig von der Höhe des Einkommens vergeben und steht damit auch für Personen mit höherem Einkommen beziehungsweise für Weiterbildungsmaßnahmen mit einem größeren Finanzierungsbedarf zur Verfügung.
Die Förderkomponenten können einzeln oder in Kombination in Anspruch genommen werden. Welche Fördermöglichkeit im Einzelfall sinnvoll ist, wird durch die obligatorische Beratung festgestellt.
Die Vergabe der Weiterbildungsprämie wird in einer Förderrichtlinie geregelt. Die Gewährung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Weiterbildungsprämie besteht somit nicht. Die Richtlinie wird so gefasst, dass eine Finanzierung durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) möglich ist. Das Weiterbildungsdarlehen wird analog zum Studienkredit von einer öffentlich-rechtlichen Bank angeboten werden.
Die Integration der Förderung von Weiterbildung in eine bereits bestehende Form der Förderung von privater Vermögensbildung trägt dabei in besonderer Weise dem Gedanken Rechnung, dass die Investition in die Beschäftigungsfähigkeit eine Ausprägung des individuellen Vorsorgehandelns von wachsender Bedeutung ist.
Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ist eng an die bestehende Systematik des Gesetzes und die etablierten Verfahren angelehnt.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/9560 | 16.06.2008 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/10604 | 15.10.2008 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):