Hier ist das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/8954)
AnzeigeA. Ziel
Aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen und veränderter Wertvorstellungen, insbesondere einer stärkeren Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen, sowie durch die Akzeptanz nicht traditionell vorgegebener Lebensentwürfe hat sich im Erbrecht, vor allem im Pflichtteilsrecht, punktueller Änderungsbedarf ergeben. Für diesen hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 19. April 2005 (BVerfGE 112, 332 ff.) den Rahmen vorgegeben: Kernpunkt der Entscheidung ist die Feststellung, dass die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass durch die Erbrechtsgarantie und den Schutz der Familie nach Maßgabe des Grundgesetzes gewährleistet ist.
Weiterer Änderungsbedarf hat sich im Verjährungsrecht ergeben. Seit dem
1. Januar 2002 sind die Verjährungsvorschriften durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit einer Regelverjährung von drei Jahren grundlegend neu geordnet worden. Für die familien- und erbrechtlichen Ansprüche gilt eine Sonderverjährung von 30 Jahren. Die unterschiedliche Verjährung führt in der Praxis zu Wertungswidersprüchen und Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse.
Ziel des Entwurfs ist es, das Erbrecht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch punktuelle Änderungen an die heutigen Lebensverhältnisse anzupassen und die Verjährung der familien- und erbrechtlichen Ansprüche in das System der Regelverjährung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu integrieren.
B. Lösung
Der Entwurf sieht vor,
* das Selbstbestimmungsrecht und damit die Testierfreiheit des Erblassers zu erweitern,
* die Rechte der Erben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten zu stärken,
* Leistungen aufgrund von Familiensolidarität stärker zu honorieren und auszugleichen,
* Vereinfachungen und Modernisierungen vorzunehmen und
* die bisherige familien- und erbrechtliche Sonderverjährung soweit wie möglich an die dreijährige Regelverjährung anzupassen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
16/8954 | 24.04.2008 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/13543 | 23.06.2009 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
16/14163 | 26.10.2009 | Unterrichtung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):