Hier ist das Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3979)
AnzeigeA. Ziel
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Februar 2004 (Gz.: 1 BvR 193/97) das Recht zur Wahl des Ehenamens mit Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit für unvereinbar erklärt, als es ausschließt, einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen zum Ehenamen zu bestimmen. Dem Gesetzgeber hat das Gericht aufgegeben, bis zum 31. März 2005 auch für Alt- und Übergangsfälle Abhilfe zu schaffen.
Der Gesetzentwurf setzt die Aufforderung des Gerichts um und schafft zusätzlich entsprechende Regelungen für die Wahl des Lebenspartnerschaftsnamens.
B. Lösung
Der Entwurf sieht vor:
* Ehegatten können als Ehenamen neben dem Geburtsnamen auch den von einem Ehegatten zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.
* Ehegatten, die vor Inkrafttreten der Neuregelung die Ehe geschlossen und bereits einen Ehenamen bestimmt haben, können binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen vom Geburtsnamen abweichenden Namen als Ehenamen bestimmen.
* Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt Entsprechendes.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/3979 | 20.10.2004 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/4167 | 10.11.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):