Hier ist das Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes, des Saatgutverkehrsgesetzes und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/7744)
AnzeigeA. Ziel
Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 ist am 6. Februar 2009 in Kraft getreten. Es schreibt vor, dass Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Kultursubstrate nur angewendet werden dürfen, soweit sie einem durch die EG- Düngemittelverordnung (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel) zugelassenen Typ oder den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung) entsprechen.
Die Europäische Kommission vertritt die Rechtsauffassung, dass sich das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung auch auf den Verkehr mit Düngemitteln erstreckt. Düngemittel, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Staat, der zugleich Vertragspartei des Abkommens über die Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig vermarktet werden, sind so- mit grundsätzlich auch in Deutschland verkehrsfähig.
Das Düngegesetz ist anzupassen, um die rechtliche Grundlage für die Verkehrsfähigkeit von Düngemitteln aus diesen Staaten zu schaffen.
Das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) enthält in § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b eine Ermächtigung zum Erlass spezieller Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut, das zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist. Die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Richtlinien der EU-Kommission, die das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und von Gemüsearten sowie von Erhaltungssaatgutmischungen regeln, sehen unter anderem Vorgaben hinsichtlich der regionalen Herkunft des Saatgutes, der in den Verkehr zu bringenden Saatgutmengen und spezielle Aufzeichnungspflichten für Erzeuger solchen Saatgutes vor. Es ist angezeigt, die genannte Ermächtigung des SaatG entsprechend zu präzisieren.
Eine Strafbewehrung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bedarf in ihrem Wortlaut einer Anpassung an die bereits an die Begrifflichkeiten des Gemeinschaftsrechts angepasste sachliche Vorschrift. Außerdem soll auch der fahrlässige Verstoß gegen bestimmte Straftatbestände des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches strafbewehrt werden.
B. Lösung
Änderung des Düngegesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes sowie des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/7744 | 16.11.2011 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/8205 | 15.12.2011 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):