Hier ist das Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/2094)
AnzeigeA. Ziel
In Niedersachsen nehmen Lehrkräfte in der Funktion einer Leiterin oder eines Leiters und einer stellvertretenden Leiterin oder eines stellvertretenden Leiters von Orientierungsstufen umfangreiche Leitungs- und Koordinierungsaufgaben wahr. Die Wahrnehmung dieser besonderen Funktionen sind bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigt. Um auch weiterhin geeignete Lehrkräfte für die Wahrnehmung dieser Funktionen gewinnen zu können, bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage im Bundesbesoldungsgesetz, die eine Gewährung von Stellenzulagen ermöglicht.
Die bisherige Regelungsermächtigung deckt die niedersächsische Zulagenregelung nicht mehr ab, weil die Orientierungsstufe mittlerweile landesweit eingeführt und etabliert ist und insofern nicht mehr als "neue Schulform" bezeichnet werden kann.
B. Lösung
Die Änderung des § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ermöglicht es der niedersächsischen Landesregierung durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräften in der Funktion einer Leiterin oder eines Leiters und einer stellvertretenden Leiterin oder eines stellvertretenden Leiters einer Orientierungsstufe eine Stellenzulage zu gewähren ist.
Die Gewährung von Stellenzulagen an den vorgenannten Personenkreis wird für eine geordnete Aufgabenerledigung an Orientierungsstufen als unverzichtbar angesehen, zumal die Aufgaben der Leitung und fachlichen Koordinierung mit gleich bleibendem Belastungsgrad fortbestehen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/2094 | 11.11.1999 | Gesetzentwurf des Bundesrates |
14/2602 | 27.1.2000 | Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):