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Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts

Vom 23.7.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 51 vom 26.7.2002.

Durch das Gesetz sind die Bestimmungen über private Wachdienste überarbeitet worden. Klargestellt wurde die Selbstverständlichkeit, dass private Wachleute nur privatrechtliche Befugnisse und Jedermannsrechte ausüben dürfen. Die Anforderungen an die Ausbildung der Wachleute und Wachdienstbetreiber sind etwas erhöht worden, außerdem müssen Wachleute für bestimmte Einsatzorte eine Sachkundeprüfung ablegen. An bestimmten öffentlich zugänglichen Orten sind Wachleute nun zudem verpflichtet, Namensschilder zu tragen.


Hier ist das Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8386)

A. Ziel

Mit den Änderungen in der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung sollen die dort geregelten Voraussetzungen vor allem für die im öffentlichen Bereich ausgeführten Tätigkeiten des privaten Bewachungsgewerbes an gestiegene notwendige qualitative Anforderungen angepasst werden; außerdem soll sichergestellt werden, dass das staatliche Gewaltmonopol auch in Zukunft unangetastet bleibt.

B. Lösung

In § 34a GewO wird klargestellt, dass dem Sicherheitsgewerbe außer in Fällen der Beleihung nur die vom Auftraggeber vertraglich übertragenen privatrechtlichen Befugnisse sowie die so genannten Jedermannrechte zustehen. Weiterhin wird für Wachleute, die mit dem Schutz vor Ladendieben, mit Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder als bewachende Kontrolleure vor Diskotheken tätig sein sollen, eine Sachkundeprüfung eingeführt. Für die übrigen Wachleute wird die Zahl der vorgeschriebenen Unterrichtungsstunden von 24 auf 40 und für die Gewerbetreibenden von 40 auf 80 Stunden erhöht. Die Zuverlässigkeitsprüfung der Wachleute soll verschärft werden, ebenso die datenschutz- und waffenrechtlichen Vorgaben in der Bewachungsverordnung. Schließlich sollen bestimmte in öffentlich zugänglichen Räumen tätige Wachleute verpflichtet werden, ein Namensschild zu tragen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/8386 27.2.2002 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/8903 24.4.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie
14/9334 10.6.2002 Unterrichtung durch den Bundesrat
14/9433 12.6.2002 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze