Hier ist das Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und anderer Gesetze im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/1703)
AnzeigeA. Ziel
1. Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) ändert und ergänzt die Vorschriften über die Betriebsprämienregelung und fasst sie vollständig neu.
Soweit Deutschland betroffen ist, sind weitere, bisher an die Produktion gekoppelte Beihilfen, nämlich
* die Prämie für Eiweißpflanzen, die Flächenzahlung für Schalenfrüchte und die Erzeugungsbeihilfe für Stärkekartoffelerzeuger frühestens ab 2010 und spätestens ab 2012 und
* die Verarbeitungsbeihilfen für Trockenfutter und für Faserflachs und -hanf sowie die Prämie für Kartoffelstärke ab 2012, in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen.
Der Gesetzentwurf sieht vor, die neu zu entkoppelnden Beihilfen alle zum spätestmöglichen Zeitpunkt 2012 in das Betriebsprämiendurchführungsgesetz einzubeziehen. Dies soll für die meisten Beihilfen in der Weise erfolgen, dass das Prämienvolumen zur Erhöhung aller Zahlungsansprüche im Jahr 2012 um einen regional einheitlichen Betrag verwendet wird. Abweichend davon soll das Prämienvolumen der Erzeugungsbeihilfe für Stärkekartoffelerzeuger für 2012 zur Erhöhung der Zahlungsansprüche der betroffenen Erzeuger und erst ab dem Jahr 2013 zur Erhöhung aller Zahlungsansprüche um einen regional einheitlichen Betrag verwendet werden.
Des Weiteren sind in dem Gesetz technische Folgeänderungen, insbesondere zur Ablösung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009, sowie Durchführungsvorschriften zur Anpassung der regionalen Obergrenzen aufgrund der in der EG-Weinmarktreform geregelten Gewährung von Zahlungsansprüchen an Weinbauern, die eine Rodungsprämie bezogen haben, erforderlich.
2. Änderung des Agrarstatistikgesetzes Zur Vorbereitung der Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes
muss der Kreis der zu erfassenden landwirtschaftlichen Betriebe ermittelt werden. Zu diesem Zweck soll auf künftig nach dem Agrarstatistikgesetz vorhandene Informationen zurückgegriffen werden.
B. Lösung
Erlass des vorliegenden Gesetzes.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/1703 | 14.05.2010 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/2109 | 15.06.2010 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):