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Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes

Vom 8.8.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 57 vom 14.8.2002.

Hier ist das Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8359)

A. Ziel

Der Gesetzentwurf verfolgt im Wesentlichen die folgende Zielsetzung: Der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 22. Juni 2001 zur rechtlichen Absicherung von Mitwirkungsmöglichkeiten außerbetrieblicher Auszubildender im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes, Buchstabe d der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, Drucksache 14/6352 vom 20. Juni 2001, fordert auf, auch für Auszubildende in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes eine Interessenvertretung zu schaffen. Die rechtliche Absicherung von Beteiligungsmöglichkeiten junger Menschen, die in außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden, ist unbefriedigend. Findet die praktische Berufsausbildung in einer Einrichtung statt, die lediglich einen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb nachahmt, handelt es sich um sonstige Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und der betrieblichen Berufsbildung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehören die Auszubildenden in solchen Ausbildungsstätten nicht zur Belegschaft des Ausbildungsbetriebes und sind folglich keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

Auch für diese Auszubildenden sollen Beteiligungsmöglichkeiten gesetzlich verankert werden. Hierzu soll in das Berufsbildungsgesetz eine Regelung eingestellt werden, die ihnen das Recht auf eine eigene Interessenvertretung einräumt.

B. Lösung

G Durch die Einführung einer Regelung zur Interessenvertretung im Berufsbildungsgesetz, die sich in ihren Möglichkeiten und Aufgabenbereichen an den Regelungen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung orientiert, wird die Beteiligungsmöglichkeit von Auszubildenden in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes gesetzlich verankert.

G Eine Verordnungsermächtigung gibt die Möglichkeit, die nähere Ausgestaltung der Interessenvertretung zu regeln.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/8359 26.2.2002 Gesetzentwurf der Abgeordneten Willi Brase, Klaus Barthel (Starnberg), Hans-Werner Bertl, Ulla Burchardt, Dr. Peter Eckardt, Lothar Fischer (Homburg), Klaus Hagemann, Ulrich Kasparick, Siegrun Klemmer, Horst Kubatschka, Ernst Küchler, Dietmar Nietan, Günter Oesinghaus, Dr. Edelbert Richter, René Röspel, Dr. Ernst Dieter Rossmann, Siegfried Scheffler, Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Heinz Schmitt (Berg), Bodo Seidenthal, Dr. Margrit Spielmann, Jörg Tauss, Brigitte Wimmer (Karlsruhe), Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD sowie der Abgeordneten Christian Simmert, Hans-Josef Fell, Dr. Reinhard Loske, Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14/8699 25.3.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
14/9339 10.6.2002 Unterrichtung durch den Bundesrat
14/9609 25.6.2002 Unterrichtung durch den Bundesrat
14/9655 1.7.2002 Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze