![]() |
Hier ist die Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/6851)
AnzeigeA. Ziel
Das Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG) regelt die Auskunftspflichten der Inhaberinnen und Inhaber von Beherbergungsbetrieben für Zwecke der amtlichen Tourismusstatistik des Bundes. Es ist so gestaltet, dass das Statistische Bundesamt die auf einer EG-Richtlinie beruhende Verpflichtung zur Lieferung von Tourismusdaten an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) erfüllen kann.
Im August 2011 ist eine neue EU-Verordnung in Kraft getreten, die alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union dazu verpflichtet, zusätzliche statistische Daten zum Tourismus ab dem Berichtsmonat Januar 2012 an Eurostat zu liefern. Außerdem werden gegenüber der bisherigen Richtlinie mit der Verordnung neue Rahmenbedingungen hinsichtlich des Kreises der zu Befragenden gesetzt. Daher muss das aktuelle Beherbergungsstatistikgesetz angepasst werden. Aus nationaler Sicht ist darüber hinaus in einigen Punkten eine geringfügige Modifizierung erforderlich, um Betriebe und statistische Ämter zu entlasten.
In der Handelsstatistik sollen, um die Wirtschaft von statistischen Berichtspflichten zu entlasten, in den Bereichen Kfz- und Großhandel bei den monatlichen Erhebungen so genannte Mixmodelle eingeführt werden, bei denen die benötigten Angaben aus zwei unterschiedlichen Quellen stammen: aus Primärerhebungen und aus Verwaltungsregistern. Diese Mixmodelle verbinden die Entlastung der Befragten mit einer Sicherung der notwendigen Qualität und Zuverlässigkeit der Ergebnisse für die Datennutzer. Im Kfz-Handel und im Großhandel wird mit den vorgeschlagenen Mixmodellen der Umfang der Primärerhebung auf etwa die Hälfte reduziert, im Kfz-Handel von derzeit monatlich 5 700 Unternehmen auf etwa 2 800, im Großhandel von monatlich 11 000 auf etwa 5 500 Unternehmen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen unterhalb der neuen Grenzen für die statistische Berichtspflicht haben die Mixmodelle eine vollständige Entlastung zur Folge, da die erforderlichen Angaben aus Verwaltungsdaten gewonnen werden.
Die Einführung der Mixmodelle macht eine Anpassung des Handelsstatistikgesetzes (HdlStatG) notwendig. Zum einen sind die Grenzen aufzunehmen, bis zu denen alle Unternehmen entlastet werden. Zum anderen schreibt das bestehende Gesetz Stichprobenverfahren als Methodik der monatlichen und jährlichen Bundesstatistiken im Handel und im Gastgewerbe vor. Bei den Mixmodellen handelt es sich aber nicht um ein Stichprobenverfahren, da alle Unter-
nehmen zu befragen sind, die die Grenzen überschreiten. Nach der geltenden Rechtslage wäre daher eine Umsetzung der Mixmodelle nicht zulässig. Daneben werden die Stichprobenobergrenzen nicht mehr absolut, sondern relativ als Anteile an der Grundgesamtheit der Unternehmen festgelegt. Dies entlastet bei gleicher Belastung der Wirtschaft den Gesetzgeber von der Notwendigkeit, bei Änderungen in der Grundgesamtheit die absoluten Grenzwerte anzupassen.
Schließlich wird auf die bislang bestehende Möglichkeit verzichtet, auf der Grundlage einer Verordnungsermächtigung Zählungen im Bereich Handel und Gastgewerbe anzuordnen. Diese Ermächtigung ist im Handel und Gastgewerbe nach dem erfolgreichen Übergang der Statistiken auf registergestützte Erhebungen nicht mehr notwendig.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf werden die notwendigen Anpassungen vorgenommen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
17/6851 | 25.08.2011 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/7200 | 28.09.2011 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie |
17/7221 | 29.09.2011 | Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Kornelia Möller und der Fraktion DIE LINKE. |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):