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Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge und zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft

Vom 28.6.2003, verkündet in BGBl I Jahrgang 2003 Nr. 30 vom 8.7.2003.

Hier ist das Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge und zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/199)

A. Ziel

Eine der zentralen Gestaltungsfragen für die Zukunft in Deutschland ist der Erhalt und die Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur und damit die Sicherung von Mobilität und Wachstum. Die bisherige Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur über den allgemeinen Haushalt stößt an ihre Grenzen. Hierfür ist die Gründung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft der Einstieg von der bisher praktizierten Haushaltsfinanzierung in eine mittelfristig beabsichtigte Nutzerfinanzierung. Als zeitliche erste Einnahmequelle sollen dieser Gesellschaft daher Einnahmen aus der ab 2003 vorgesehenen Einführung der streckenbezogenen Autobahnbenutzungsgebühr für schwere Lkw zufließen. Finanzieren soll die Gesellschaft damit zunächst das Anti-Stau-Programm der Bundesregierung. Mit dem Anti-Stau-Programm sollen über die regulären Verkehrsinfrastrukturinvestitionen hinaus gravierende Engpässe im Autobahnnetz, im Schienennetz und im Netz der Bundeswasserstraßen schneller entlastet werden. Damit wird dem Ansatz der integrierten Verkehrspolitik, die nicht einen Verkehrsträger bevorzugt, sondern auf die jeweiligen Stärken und die Vernetzung der einzelnen Verkehrsträger setzt, Rechnung getragen.

So dienen die Maßnahmen für die Schiene und die Wasserstraße letztlich auch der Straße, da die Beseitigung von Engpässen im Schienen- und Wasserstraßennetz auch Entlastungen der Straße mit sich bringt. Dem Systemwechsel zur Nutzerfinanzierung und dem Ansatz der integrierten Verkehrspolitik entsprechend werden auch die Nutzerentgelte der Bundeswasserstraßen in die Gesellschaft fließen, um daraus weitere Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen finanzieren zu können. Durch diesen Finanzierungskreislauf wird sichergestellt, dass die von den Nutzern erhobenen Nutzerentgelte in hohem Umfang der Infrastruktur zugute kommen. Da die Nutzerentgelte nicht so hoch sind, um mit ihnen alle notwendigen Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen des Bundes finanzieren zu können, bedarf es weiterhin der Bereitstellung von Mitteln im Bundeshaushalt. Da über eine Mobilisierung privaten Kapitals bei der Verkehrswegefinanzierung breiter Konsens besteht, soll die Gesellschaft auch Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von privatwirtschaftlichen Projekten übernehmen. Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung von überwiegend neuen Aufgaben nichthoheitlicher Art, die ausschließlich dem Bund zugewiesen sind und im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen der Gesellschaft übertragen werden sollen.

B. Lösung

Gesetzliche Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben auf eine Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft des Bundes in privater Rechtsform.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/199 17.12.2002 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
15/416 11.2.2003 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
15/863 16.4.2003 Unterrichtung durch den Bundesrat
15/998 21.5.2003 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze