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Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Vom 20.12.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 75 vom 28.12.2001.

Hier ist das Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/7094)

A. Ziel

Mit dem Gesetzentwurf verfolgt die Bundesregierung im Wesentlichen die folgenden Zielsetzungen:

Nachdem die frühere Bundesregierung 1993 die sog. "zweckmäßige" Förderung beruflicher Fortbildungen nach dem früheren Arbeitsförderungsgesetz (AFG) abgeschafft hatte, stand für die Fortbildung künftiger Meister oder Meisterinnen, Techniker oder Technikerinnen u. a. mittlerer Führungskräfte kein geeignetes Förderinstrument mehr zur Verfügung.

Mit dem zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen AFBG wollte der Gesetzgeber die Grundlage für eine finanzielle Förderung von Fachkräften, die über eine abgeschlossene Erstausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verfügen und sich beruflich fortbilden wollen, erneut herstellen. Im Unterschied zur früheren Förderung nach dem AFG handelt es sich nicht um eine Versicherungsleistung, die eine vorangegangene sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erfordert und der Höhe nach am früheren Erwerbseinkommen orientiert ist. Gefördert wird die Teilnahme an Lehrgängen, die auf Prüfungen oberhalb des Niveaus der Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses vorbereiten. Mit dem Rechtsanspruch auf Förderung einer Aufstiegsfortbildung sollte dieses Bildungsförderungsgesetz in der beruflichen Bildung das Äquivalent zum BAföG sein. Seine Einführung diente der Herstellung gleichwertiger Förderbedingungen in allgemeiner und beruflicher Bildung: Fortbildungswilligen Fachkräften sollte, wie Studierenden nach dem BAföG, unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die volle Entfaltung ihrer Neigungen, Begabungen und Fähigkeiten ermöglicht werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der CDU/CSU-Fraktion und der Fraktion der FDP vom 6. Februar 1996 ­ Bundestagsdrucksache 13/3698). Daneben wollte der Gesetzgeber durch die Heranbildung eines qualifizierten Führungskräftenachwuchses den Wirtschaftsstandort Deutschland sichern und stärken. Mit dem teilweisen Darlehenserlass für Existenzgründer oder Existenzgründerinnen enthält das AFBG schließlich auch Komponenten, die die Förderung von Selbständigkeit und die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen bezwecken.

Wenn auch die Wiedereinführung eines gesetzlich verankerten Rechtsanspruchs auf Förderung einer beruflichen Höherqualifizierung einen Schritt in die richtige Richtung darstellte, so hat das AFBG in seiner jetzigen Ausgestaltung die seinerzeitigen Erwartungen und Zielsetzungen des Gesetzgebers nicht

erfüllt. Der von der Bundesregierung im Sommer 1999 vorgelegte Bericht über die Umsetzung und Inanspruchnahme des AFBG (Bundestagsdrucksache 14/ 1137 vom 11. Juni 1999) zeigt eine Reihe von strukturellen und technischen Defiziten dieses Gesetzes auf, auf die der Bundesrat und insbesondere die Fraktion der SPD zum Teil schon im Gesetzgebungsverfahren hingewiesen hatten. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass die Inanspruchnahme der AFBG-Leistungen und dementsprechend auch der Finanzaufwand für dieses Gesetz weit hinter den ursprünglichen Erwartungen des Gesetzgebers zurückgeblieben sind. Die Förderung wird als wenig attraktiv und zu bürokratisch empfunden und deshalb nur von einem relativ geringen Teil der Personen in förderfähigen Fortbildungen genutzt. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist zu eng, die Förderkonditionen sind insbesondere für Familien, Alleinerziehende, Ausländer oder Ausländerinnen und Teilnehmer oder Teilnehmerinnen an Fortbildungen in Teilzeitform nicht adäquat. Bei den Anträgen und Bewilligungen ist gegenwärtig daher bundesweit eine weiter rückläufige Tendenz erkennbar. Ein deutlicher Impuls für mehr Fortbildung und Qualifikation ist nicht eingetreten. In den Plenardebatten des Deutschen Bundestages über den Erfahrungsbericht am 29. Oktober 1999 und den Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion zur Änderung des AFBG (Bundestagsdrucksache 14/4250) am 10. November 2000 haben Vertreter und Vertreterinnen aller Fraktionen angesichts dieser unbefriedigenden Auswirkungen eine Reform des AFBG als Konsequenz aus dem Erfahrungsbericht gefordert (Plenarprotokolle 14/64 und 14/131 ­ Deutscher Bundestag ­ Stenografische Berichte ­ 64. und 131. Sitzung). Auch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 26. November 1999 zum Erfahrungsbericht (Bundesratsdrucksache 374/99) die Bundesregierung aufgefordert, insbesondere in den Punkten, in denen auch der Bericht Mängel feststellt, eine Verbesserung des AFBG vorzunehmen und baldmöglichst einen Gesetzentwurf zur Änderung des AFBG vorzulegen.

B. Lösung

G Der Gesetzentwurf zieht die notwendigen Schlussfolgerungen aus den im Erfahrungsbericht dargelegten strukturellen und technischen Mängeln dieses Gesetzes und trägt der wachsenden Bedeutung der beruflichen Weiterqualifizierung und des lebenslangen Lernens Rechnung.

G Durch attraktivere, flexiblere und der Lebenssituation von Fortbildungsteilnehmern oder Fortbildungsteilnehmerinnen besser gerecht werdende Förderkonditionen werden die Rahmenbedingungen für eine berufliche Weiterqualifizierung und den Schritt in die Selbständigkeit allgemein verbessert, die Förderung von Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ausgewogener ausgestaltet.

G Weitere förderungswürdige Fortbildungen z. B. im Gesundheits- und Pflegebereich werden in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen, sinnvolle oder notwendige Zweitfortbildungen großzügiger als bisher gefördert. G Die Mittelstandskomponente des Gesetzes, der Darlehensteilerlass, wird so ausgestaltet, dass sie tatsächlich die gewünschten Impulse für mehr Existenzgründungen und Arbeitsplätze geben kann.

G Die Benachteiligung bestimmter Personengruppen (z. B. Fortbildungsteilnehmer oder Fortbildungsteilnehmerinnen mit Familie, Alleinerziehende, Ausländer oder Ausländerinnen) wird durch situationsgerechte Förderbedingungen beseitigt und damit Chancengleichheit für alle fortbildungswilligen Fachkräfte hergestellt.

G Die Verbesserungen für Schüler oder Schülerinnen und Studierende durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) werden, soweit sie über-

tragbar sind, für Teilnehmer oder Teilnehmerinnen an Aufstiegsfortbildungen nachvollzogen.

G Der Verwaltungsaufwand für die Durchführung des Gesetzes wird auf das Notwendige begrenzt, die Antrags- und Bewilligungsverfahren so weit wie möglich vereinfacht.

G Das Gesetz wird an neue Rechtsentwicklungen in anderen Rechtsgebieten, z. B. das reformierte Ausbildungsförderungsrecht, das neue Schuldner-Insolvenzrecht und die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung angepasst.

G Im Hinblick auf die Währungsumstellung auf den Euro erfolgt eine Neufestsetzung der Signalbeträge zum 1. Juli 2002.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/7094 10.10.2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/7472 14.11.2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
14/7488 14.11.2001 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze