Hier ist das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/5761)
AnzeigeA. Ziel
Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) wurde die Möglichkeit geschaffen, aufgrund eines gemeinsamen Vorschlages der in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Tarifvertragsparteien eine Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festzusetzen. Eine festgesetzte Lohnuntergrenze schränkt die Möglichkeit ein, durch oder aufgrund Tarifvertrags vom Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern mit vergleichbaren Stammarbeitnehmern des Entleihers im Entleihbetrieb hinsichtlich des Arbeitsentgelts abzuweichen. Auch für Zeiten ohne Überlassung darf die zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer vereinbarte Vergütung die festgesetzte Lohnuntergrenze nicht unterschreiten.
Die Einhaltung der entsprechenden Arbeitgeberpflichten bedarf in der Praxis einer effektiven Kontrolle. Bund und Länder haben in einer Protokollerklärung zum Beschluss des Vermittlungsausschusses über das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung weiterer Gesetze festgelegt, die Behörden der Zollverwaltung mit dieser Aufgabe zu betrauen. Hierfür soll das aus dem Bereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bewährte Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz übertragen werden. Das Gesetz setzt die Protokollerklärung um.
B. Lösung
Den Behörden der Zollverwaltung sind die erforderlichen Kontrollbefugnisse einzuräumen, die sie benötigen, um die Einhaltung der Lohnuntergrenze effektiv und effizient überprüfen zu können. Die Durchführung des Gesetzes obliegt jedoch wie bisher der Bundesagentur für Arbeit, die weiterhin insbesondere für die Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, ihren Widerruf und ihre Rücknahme zuständig bleibt. Soweit den Behörden der Zollverwaltung im Zusammenhang mit der Einführung der Lohnuntergrenze neue Prüfbefugnisse bei der Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes übertragen werden, werden sie auch mit der Verfolgung und Ahndung betraut. Hierfür werden die Behörden der Zollverwaltung mit dem gleichen Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium ausgestattet, das ihnen nach den Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zur Prüfung der Einhaltung branchenspezifischer Mindestlöhne zur Verfügung stehen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/5761 | 10.05.2011 | Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP |
17/5960 | 25.05.2011 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):