Hier ist das Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/1023)
AnzeigeA. Ziel
Das Agrarstatistikgesetz hat sich in seinen Grundzügen bewährt. Die Novellen des Gesetzes aus den Jahren 1998 und 2002 zielten primär auf eine Straffung von Verwaltungsaufgaben und die Entlastung der auskunftspflichtigen Unternehmen. Diese Ziele werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf weiter verfolgt. Der Gesetzentwurf dient der Schaffung ergänzender Regelungen zur Nutzung von Verwaltungsdaten an Stelle von Primärerhebungen, der weiteren Vereinfachung von Erhebungen, der Anpassung von Vorschriften an veränderte fachliche Anforderungen an die Agrarstatistik, der Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten erhobener Daten.
B. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf umfasst Änderungen des Agrarstatistikgesetzes sowie des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes. Damit werden insbesondere rechtliche Vorkehrungen getroffen, um die Erhebung der Rinderbestände durch Verwendung von Daten aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) durchzuführen, d. h. Primärerhebungen durch die Verwendung von Verwaltungsdaten zu ersetzen.
Ferner werden Teile der Flächenerhebung gestrichen und so die auskunftspflichtigen Kommunen entlastet. Die Agrarstrukturerhebung sowie die Ernteberichterstattung werden durch Verzicht auf bestimmte Erhebungsmerkmale gestrafft. Das Merkmalsprogramm der Besonderen Ernteermittlung wird aktualisiert. Weitere Regelungen betreffen die Änderung der Definition des landwirtschaftlichen Betriebs sowie eine Datenübermittlungsbefugnis.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/1023 | 23.03.2006 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/1438 | 10.05.2006 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):